Stättmeister und Rat der Reichsstadt Schwäbisch Hall verpflichten sich gegenüber Herzog Johann Friedrich von Württemberg, dass sie die im Kaufbrief über den Erwerb der möckmühlische Pflege Honhardt (= U 2895) durch denselben gegebene Zusicherung genereller Gewährleistung keinesfalls im Fall der mitveräußerten, von Brandenburg-Ansbach jedoch bestrittenen und daher womöglich bald rechtshängigen Befugnisse - die malefizische hohe Obrigkeit, die Einberufung von Ganerbentagen, die Prüfung der Heiligenrechnungen - in Anspruch nehmen wollen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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