König Ferdinand I. (voller Titel) erneuert auf Bitte von Hans von Stotzingen und im Namen von Kaiser [Karl V.] die Hochgerichtsbarkeit in seinen in der freien Pürsch in Schwaben liegenden Dörfern Geislingen, Dotternhausen (Taternhausen) und Roßwangen und erlaubt ihm mit dem Blutbann das Hochgericht mit Stock und Galgen. Vorher wurden die Straftäter von Hans von Stotzingen und seinen Vorfahren an die umliegenden Gerichte übergeben. Hans von Stotzingen, seine Erben und die von ihnen eingesetzten Amtleute werden mit der Belehnung ermächtigt, die Straftäter in ihren Dörfern zu verhaften, peinlich zu verhören und jeden nach seinem Geständnis oder seiner Misshandlung nach den Ordnungen und Satzungen des Heiligen Reiches zu verurteilen und zu bestrafen. Die Rechte des Kaisers, des Königs und anderer Rechtsträger, die in der Umgebung der drei Dörfer die Hochgerichtsbarkeit besitzen, bleiben davon unberührt. Bei jedem Lehenfall müssen Hans von Stotzingen und seine Erben den Blutbann neu empfangen und die übliche Lehenspflicht leisten. Zwischen dem Ausstellungsdatum dieser Urkunde und dem 24. August (Sannd Bartholomestag des heilligen zwo(e)lfpoten) muss Hans von Stotzingen vor dem Reichserbkämmerer Graf Jos Niklas von Zollern, Hauptmann der Herrschaft Hohenberg, in üblicher Weise das Gelübde und den Eid ablegen, den Hans von Stotzingen und seine Erben auch von ihren Amtleuten abnehmen sollen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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