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A: Ludwig von Eyb, Ritter, Viztum der Pfalz in Bayern. S: Hofgericht Kurfürst Philipps von der Pfalz. E: Herr Georg Renner, bevollmächtigter Anwalt Abt Friedrichs des Klosters Michelfeld. Betreff: Beurkundung des Urteils des Oswald von Seckendorf Nolt, Landrichters und Pflegers zu Waldeck (Lkr. Kemnath), der auf Befehl Kurfürst Philipps an Stelle von A das Hofgericht in Amberg besessen hat, in der Klage von E gegen die Erben des verstorbenen Konz Urban, Müller zu Weidlwang, der gegen ein Urteil des Balthasar von Seckendorf Nolt, Ritter und Landrichter zu Auerbach, vom 27. Juli 1496 (= Urkunde Nr. 321) appellieren wollte, dann aber mit Tod abgegangen ist. E wollte wissen, wer sich zur Rechtfertigung dieser Appellation "einlassen" will bzw. ob die Erben Urbans anwesend seien bzw. ihre Vollmacht übergeben hätten. Darauf hatten Peter Rüdel und Heinz Wiesent dem Hofrichter gelobt, auf dem nächsten Hofgericht von den Erben eine Vollmacht vorzulegen. Auf die Meinung von E, dass seit dem Urteil von 1496 sechs Jahre vergangen seien und die dagegen eingelegte Appellation deshalb erledigt sei, ließen die Anwälte der Erben sagen, dass Urban gegen das Urteil "in geordneter Zeit" an den Hof zu Neumarkt appelliert habe, doch sei bis zum Tod Pfalzgraf Ottos II. kein Hofgericht mehr gehalten worden und auch in Amberg kein Hofgericht mehr gewesen. Weil sie als die "Gehorsamen" in dieser Zeit also weder nach Amberg noch nach Neumarkt beschieden worden seien, liege der Mangel nicht an ihnen. Vielmehr getrauten sie, dass die Appellation "nicht von Unwürden" sei bzw. anerkannt werde. Das Urteil lautet: Die Appellation sei "desert" (hinfällig). Dagegen haben die Anwälte der Erben 10 Tage Bedacht genommen, ob sie das Urteil annehmen oder dagegen appellieren wollen.

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Staatsarchiv Amberg
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