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Bestandbrief
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Regest: Hans Uchter zu Bronweyler gesessen, tut kund, daß er für sich und seine Erben zu einem steten Erblehen bestanden und empfangen hat von Paulin Klem und Ludwig Alber, Pflegern unserer lieben Frau zu Bronweiler, das Gütlein unserer Frau zu Bronweiler, das vormals sein Vorfahr (= Vorgänger) Auberlin Grulich innegehabt hat. Darein gehört: Haus, Scheuer und Hofraiti, 8 1/2 Mannsmahd Baumgarten und Wiesen, 1 Mannsmahd Egerden, 27 Juchart Ackers, wie solche Güter von Stück zu Stück aufgeschrieben und von Auberlin Grulich bekannt (= angegeben, anerkannt) sind. Uchter hat diese Güter zu Erblehen empfangen um das Viertel aller Früchte, die auf den Äckern wachsen, desgleichen um das Viertel gefallenen und gebrochenen Obstes, das in den Baumgärten wächst. Er, seine Erben und Nachkommen haben dieses Viertel den Pflegern jährlich zu Landgarb zu geben, die Kornfrüchte ohne Kosten für sie abzuschneiden, vor seinem Teil in die Scheuer zu führen und in einen eigenen Barn (= Teil der Scheuer) sonderlich zu legen, desgleichen andere Früchte, wenn er die in die Äcker des Guts sät, auch das Obst abzubrechen und unserer Frau ihr Viertel davon getreulich gen Rewtlingen zu liefern und darin keine Arglistigkeit zu brauchen. Wenn der Maier schneiden will, soll er das den Pflegern 3 oder 4 Tage vorher zu wissen tun. Die Pfleger sollen dann einen Landgarber schicken, der ihrer Landgarbe wartet und sie empfängt. Den Landgarber sollen die Pfleger lohnen. Der Maier soll ihm zu essen geben. Der Maier soll jährlich unserer Frau ihr Viertel, wenn es auf ihre Kosten ausgedroschen wird, gen Rewtlingen in ihren Kasten liefern, ferner ihren Dreschern Herberg geben und, wenn sie eigene Kost haben, die kochen. Der Maier soll unserer Frau jährlich auf St. Martins Tag geben 3 1/2 Pfund 3 Schilling Heller zu Wieszins, 1/2 Viertel Eier auf Ostern, 1 Fasnachthenne und l Herbsthuhn. Der Maier soll jährlich dem Pfarrherrn zu Bronnweiler eine Schulter von einem Schwein, 6 Schilling Heller, 1 Fasnachthenne und 2 Herbsthühner geben. Der Maier verspricht, daß er das Gütlein in guten Ehren, ziemlichem Bau und Wesen zu Dorf und Feld halten, die Äcker und Wiesen reuten, säubern, vermachen (= einzäunen), an keiner Stelle ungebaut liegen lassen, sondern mit Düngen und allem üblichen Bau zu rechter Zeit versehen will. Der Maier soll Heu, Stroh, Mist und Kurzfutter des Hofs zu des Hofs Nutzen brauchen und davon nichts verkaufen oder sonstwo verwenden. Wenn ein Maier diese Bestimmungen nicht hält, soll er darum Abtrag tun (= Entschädigung) leisten und strafbar sein nach Erkenntnis des Gerichts zu Umenhuwsen. Ausdrücklich ist bestimmt, daß dieser Hof nicht von Erbschaft wegen noch aus sonst einem Grunde zerteilt werden, sondern allweg (= immer) in einer Hand bleiben soll. Der Maier darf die Lehenschaft dieses Hofs oder ein darein gehöriges Gut nicht versetzen, verkaufen, mit Gülten oder Zinsen beschweren noch irgend eine Änderung mit den Gütern vornehmen ohne Erlaubnis der Pfleger. Doch kann er die Lehenschaft des Hofs Samenkaufs (= als ganze) verkaufen an einen andern Maier, der den Pflegern gefällig und für einen Baumann aufzunehmen ist. So oft das Gütlein von einer Hand in die andere kommt, es sei wegen Verkaufs oder wegen Sterbens eines Maiers, soll jedesmal der tot oder lebendig Abgehende den Pflegern unserer Frau 3 1/2 Pfund 3 Schilling Heller zu Weglöse und der darauf Kommende 3 1/2 Pfund 3 Schilling zu Handlohn geben und dazu den Hof von den Pflegern empfangen und diesem Brief zu leben Sicherheit und Tröstung tun mit Verschreibung oder Bürgschaft. Da dieses Höflein dem Pfarrherrn zu Bronweiler dritteilig ist, soll allweg der abgehende Maier dem Pfarrherrn für das Drittel der fahrenden Habe 2 Pfund Heller geben ohne Schaden unserer Frau, wie solches der Rat der Stadt Rewtlingen als Obrigkeit und Kastvogt genannter Pfarrei geordnet hat.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: 3. Hof. -
Jetz Georg Bastian Staiger, Schultheiß.
Archivale
Siegel (Erhaltung): Siegel fehlt, ist abgeschnitten
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Michel Decker, Bürgermeister zu Rewtlingen
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.