Graf Ulrich von Werdenberg [Gde. Grabs Kanton St. Gallen/Schweiz], Domdekan zu Konstanz, bekennt, dass er zusammen mit dem Abt des Benediktinerklosters St. Gallen [Schweiz] von Papst Eugen IV. laut seiner hier im Wortlaut inserierten Urkunde vom 30. März 1446 [vgl. A Urk. lfd. Nr. 1678] beauftragt wurde, den Vertrag über den Verkauf der Besitzungen und Gerechtsame des Klosters Reichenau in Ulm und Umgebung an die Stadt Ulm zu untersuchen und diesen Vertrag im Falle seiner rechtlichen Unbedenklichkeit im Namen des Papstes zu bestätigen. Aufgrund des ihm vom Papst erteilten Befehls hat er nun den zwischen dem Kloster und der Stadt Ulm geschlossenen Vertrag gründlich geprüft und darin keinerlei Beanstandungen gefunden. Daher bestätigt er kraft der ihm vom Papst verliehenen Vollmacht den Vertrag und überträgt der Stadt Ulm die in der päpstlichen Urkunde erwähnten Besitzungen und Gerechtsame des Klosters Reichenau. Darüber lässt er von dem öffentlichen Notar Johann Linck von Grüningen [wohl Grüningen Kanton Zürich/Schweiz] ein Notariatsinstrument ausfertigen.
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