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Kaiser Karl VI. (voller Titel) belehnt Markward (Marquart Gottfried) Schenk Freiherr von Stauffenberg für sich selbst und als Lehenträger seines Bruders Lothar (Lothary Philipp) Schenk Freiherr von Stauffenberg und seines Vettern Karl Christof (Carl Sebastian) Schenk Freiherr von Stauffenberg mit dem Jagdrecht (Gejaid) und Wildbann zu Jettingen, die dem Erzhaus Österreich lehenbar sind. Das Jagdrecht und der Wildbann umfassen ein Gebiet von der Straße nach Freihalden, von dort der Straße nach bis zur Zusam (Zusm), die Zusam aufwärts bis zur nach Augsburg führenden Burtenbacher Landstraße, auf dieser entlang bis nach Burtenbach und von Burtenbach die Mindel abwärts bis nach Jettingen. Die Belehnung erfolgt auf Bitte von Joseph Wilhelm Freiherr vom Stain zu Jettingen für sich selbst und seine mitinvestierten Agnaten Philipp Ernst Joseph und Maximilian Christoph Albrecht Freiherren vom Stain zu Jettingen und die von Maximilian Anton [Freiherr von Stain] hinterlassenen Söhne Franz Marquard und Karl Wilhelm [Freiherren von Stain], die die genannten Güter und Stücke sowie Zinsen und Gülten in Oberwaldbach an die genannten Schenken von Stauffenberg verkauft und übergeben hatten. Auf der Grundlage einer kaiserlichen Resolution vom 12. Juli 1730 können die Belehnten und ihre Erben das Lehen künftig vom Aussteller und seinen Erben nach dem Landes- und Lehensrecht innehaben und nutznießen und sollen dafür jederzeit getreu, gehorsam, dienstlich und gewärtig sein, sie mit äußerster Kraft vor Schaden bewahren, ihren Gewinn und Nutzen mehren und auch ansonsten alles das tun, was getreue Lehenleute ihren Lehenherren nach dem gemeinen und österreichischen Lehenrecht zu tun schuldig sind. Als Bevollmächtigter der Belehnten hat der oberösterreichische Regimentsadvokat Franz Joseph Merkh mit einem Eid auf Gott, die Muttergottes und alle Heiligen die übliche Lehenspflicht geleistet.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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