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Die lehenherrliche Erlaubnis für den Johann Georg Koehn in Gagstatt und den Paul Hornung in Mistlau aus dem, von der Witwe des Leonhard Hahn in Lenkerstetten erkauften Einrösser-Gut mehrere Güterstücke herausziehen und in walzender Eigenschaft verkaufen zu dürfen, unter Gestattung einer vierteljährlichen Frist zur Stellung eines neuen Lehenträgers, sowohl für den fernerhin ungetrennt bleibenden Gutsteil wie für die zum Einzelverkauf kommenden Güterstücke, mit der Verbindlichkeit jedoch für den künftigen Besitzer dieses ungetrennt bleibende Gutsteil zur Übernahme des Möhndienstes und des Dienstgelds und zur Ablieferung der auf demselben haftenden grundherrlichen Abgaben im Ganzen solange als nicht etwas anderes zu verfügen für zweckdienlich erachtet wird.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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