Es wird bekundet, dass sich zwischen Dekan und Kapitel zu St. Alban außerhalb von Mainz einerseits und den Vormunden der Kinder Rheingraf Johanns (+) und ebendiesen Kindern anderseits Irrungen über die Vogtei zu Sarmsheim gehalten haben. Dafür sind die Parteien vielfach vor den Räten Kurfürst Philipp von der Pfalz zum gütlichen Verhör zu Kreuznach erschienen. Obwohl die Räte eine gütliche Einigung nicht erzielen konnten, haben sie bei den Parteien dennoch erreicht, dass die Vormunde der Rheingrafen innerhalb von zwei Monaten die Lehnbriefe über die Vogtei und ihre Forderungen über Gericht und Obrigkeit vorlegen und dem Dekan und Kapitel zu St. Alban kundtun sollen, ob sie alleine die Vogtei von einem Propst zu St. Alban hättem und sich dieser in der Sache gebnügen würden, oder ob die Parteien einen Rechtsprozess um Vogtei, Gericht und Obrigkeit vornehmen wollen. Wenn man sich in der Sache begnügen will, sollen ihnen [den Vormunden] im Namen der jungen Rheingrafen neue Lehnsbriefe über die Vogtei ausgestellt werden. Gelingt keine derartige Einigung, soll ein Rechtsgang vor dem Heidelberger Hofgericht binnen Monatsfrist nach Ablauf der genannten zwei Monate stattfinden. Diese Abrede haben beide Parteien angenommen. Unter der Datierung wird weiter vermerkt, dass es mit dem Gericht zu Sarmsheim, so wie es durch den pfalzgräflichen Amtmann zu Kreuznach geordnet (uffgericht) worden ist, bis zum Austrag gehalten werden soll, ohne die Parteien an ihren Rechten zu berühren.