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Simon Friedrich zu Gailenkirchen verkauft um 139 fl rh der Reichsstadt Schwäbisch Hall 1 1/2 fl rh "wisgelts", einen Scheffel Dinkel und zwei Scheffel Hafer sowie je ein Herbst- und ein Fastnachtshuhn jährlicher und ewiger Herrengülte aus seinem bisher freieigenen, nach Anstößern näher beschriebenen Gut in Gailenkirchen und erklärt sich zugleich damit einverstanden, dass dasselbe künftig "zu teglichen diensten, fellen, handlohn, haubt- vnd allen rechten stehn soll". Der Verkäufer quittiert den Erhalt des Kaufpreises, gelobt auch namens seiner Nachkommen und Erben fortan pünktliche und vollständige Abgabenentrichtung und bei künftigen Besitzwechseln ordentliche Aufgabe und Neupachtung des Gutes "nach solcher herrngült gewonhait vnd recht" und räumt für den Fall der Verletzung seiner Vertragspflichten dem Rat Pfändungsrechte gegen sein Gut bis zur Höhe der entstandenen Forderungen ein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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