Die Klage richtet sich dagegen, daß die Beklagten Waldungen und Forsten, über deren Nutzung im Verfahren RKG 6048 (W 641/2001) gestritten wurde, „zur Verkohlung“ vollständig roden wollten bzw. bereits gerodet hätten. Die Klägerin macht die nicht forstgemäße Rodung großer Flächen, die unterschiedslose Einbeziehung junger wie fruchttragender Bäume und die dauerhafte Aufhebung der Waldungen geltend. Sie sieht Nutzungsrechte der Beklagten nur für den Eigenbedarf, nicht aber zum Verkauf. Die Beklagten bestreiten die Berechtigung des Mandates. Sie erklären, ihnen seien die Büsche vom RKG in posessorio zuerkannt worden, und das Schlagen der Bäume sei ein üblicher Akt der possessorischen Nutzung. Das Mandat sei mithin durch falsche Angaben, als würden Rechte der Klägerin beeinträchtigt, erschlichen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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