Diether v. Isenburg, Herr zu Büdingen, entscheidet folgende Streitpunkte zwischen Graf Johann v. Katzenelnbogen und Graf Dietrich zu Sayn: Für das...
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B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
1437 März 24
Ausfertigung Staatsarchiv Darmstadt, Arheilgen. Etwa glz. Rv.: von der Senschen sache wegen. Mit dem Siegel ; Zweite Ausfertigung Fürstl. Isenburgisches Archiv Bitstein Urkk. Nr. 260 mit dem Siegel ; Kopie (15. Jh.) Staatsarchiv Darmstadt, Falkensteiner Kopiar (Hs. 43) fol. 58.; Kasseler Rep. I S. 10
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geg. 1437 uff den heyligen Palmen tag
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Diether v. Isenburg, Herr zu Büdingen, entscheidet folgende Streitpunkte zwischen Graf Johann v. Katzenelnbogen und Graf Dietrich zu Sayn: Für das Recht, das Graf Dietrich zu Arheilgen hat, soll ihm Graf Johann am kommenden 11. November 1.700 Gulden zahlen; ausgenommen bleibt das Hufenkorn, nämlich 74 1/2 (funfftehalbesundsibenczig) Achtel Korn Frabkfurter Maß - dabei jeder vierte Simmer gehäuft - ,welches die Hübner jährlich auf eigene Kosten und Schäden nach Dreieichenhain bringen müssen. Ferner soll Graf Johann dem Grafen Dietrich für den Zehnten jährlich 95 Achtel Korn Frankfurter Maß geben und auch nach Dreieichenhain in Dietrichs Haus führen lassen, und zwar zwischen dem 15. August und 8. September, jedoch unbeschadet des Lehnsrechtes Graf Dietrichs an der Gülte, welche die Einwohner (nygebure) zu Frankfurt aus dem gleichen Zehnten besitzen. Demgemäß soll Graf Dietrich dem Grafen Johann Verzichturkunden ausstellen und Graf Johann sich urkundlich verpflichten, dem Grafen Dietrich die Korngülte vom Zehnten wie oben bestimmt zu geben und die Hübner zu veranlassen, das Hufenkorn in der oben festgesetzten Weise zu liefern. Schließlich soll Graf Johann dem Grafen Dietrich über das obige Geld eine Verschreibung zur pünktlichen und sicheren Zahlung ausfertigen. Dieselbe Grenzbegehung (begang), welche die von Trebur im Verlaufe der Streitigkeiten unternommen haben, wobei ein Treburer Eigenmann erschlagen wurde, sollen die von Nauheim und Mörfelden (Merßfelt) auch tun, und wenn das geschehen ist, sind beide Parteien verpflichtet, bis zum kommenden 24. Juni zum Austrag des Streites vor ihn (den Aussteller) zu kommen. Er will versuchen, sie gütlich zu scheiden; gelingt ihm das nicht, sollen sie sich seiner rechtlichen Entscheidung fügen. Von der in Graf Johanns Landen fälligen Wildbann- und Forstamtsgülte soll dieser dem Grafen Dietrich etwa ebensoviel zahlen, wie er dem Aussteller zu seinem Teil gibt, ungeachtet dessen, was Graf Johann dem Grafen Dietrich in Arheilgen abgekauft hat; vielmehr soll das, was in Arheilgen an Wildbann- und Forstamtsgülte fällig ist, auch trotz des Verkaufs fernerhin fällig sein. Die Klage Graf Dietrichs, dass Graf Johann einen weiteren Bezirk des Wildbannes bejage, als ihm zustehe, entscheidet der Aussteller zunächst nicht, weil das auch ihn angeht. Mit diesem Vergleich sollen die Streitigkeiten zwischen beiden Parteien beigelegt sein
Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel des Ausstellers
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 3800; Gudenus, Cod. Dipl. V S. 918
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Diether v. Isenburg, Herr zu Büdingen, entscheidet folgende Streitpunkte zwischen Graf Johann v. Katzenelnbogen und Graf Dietrich zu Sayn: Für das Recht, das Graf Dietrich zu Arheilgen hat, soll ihm Graf Johann am kommenden 11. November 1.700 Gulden zahlen; ausgenommen bleibt das Hufenkorn, nämlich 74 1/2 (funfftehalbesundsibenczig) Achtel Korn Frabkfurter Maß - dabei jeder vierte Simmer gehäuft - ,welches die Hübner jährlich auf eigene Kosten und Schäden nach Dreieichenhain bringen müssen. Ferner soll Graf Johann dem Grafen Dietrich für den Zehnten jährlich 95 Achtel Korn Frankfurter Maß geben und auch nach Dreieichenhain in Dietrichs Haus führen lassen, und zwar zwischen dem 15. August und 8. September, jedoch unbeschadet des Lehnsrechtes Graf Dietrichs an der Gülte, welche die Einwohner (nygebure) zu Frankfurt aus dem gleichen Zehnten besitzen. Demgemäß soll Graf Dietrich dem Grafen Johann Verzichturkunden ausstellen und Graf Johann sich urkundlich verpflichten, dem Grafen Dietrich die Korngülte vom Zehnten wie oben bestimmt zu geben und die Hübner zu veranlassen, das Hufenkorn in der oben festgesetzten Weise zu liefern. Schließlich soll Graf Johann dem Grafen Dietrich über das obige Geld eine Verschreibung zur pünktlichen und sicheren Zahlung ausfertigen. Dieselbe Grenzbegehung (begang), welche die von Trebur im Verlaufe der Streitigkeiten unternommen haben, wobei ein Treburer Eigenmann erschlagen wurde, sollen die von Nauheim und Mörfelden (Merßfelt) auch tun, und wenn das geschehen ist, sind beide Parteien verpflichtet, bis zum kommenden 24. Juni zum Austrag des Streites vor ihn (den Aussteller) zu kommen. Er will versuchen, sie gütlich zu scheiden; gelingt ihm das nicht, sollen sie sich seiner rechtlichen Entscheidung fügen. Von der in Graf Johanns Landen fälligen Wildbann- und Forstamtsgülte soll dieser dem Grafen Dietrich etwa ebensoviel zahlen, wie er dem Aussteller zu seinem Teil gibt, ungeachtet dessen, was Graf Johann dem Grafen Dietrich in Arheilgen abgekauft hat; vielmehr soll das, was in Arheilgen an Wildbann- und Forstamtsgülte fällig ist, auch trotz des Verkaufs fernerhin fällig sein. Die Klage Graf Dietrichs, dass Graf Johann einen weiteren Bezirk des Wildbannes bejage, als ihm zustehe, entscheidet der Aussteller zunächst nicht, weil das auch ihn angeht. Mit diesem Vergleich sollen die Streitigkeiten zwischen beiden Parteien beigelegt sein
Vermerke (Urkunde): Siegler: Siegel des Ausstellers
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Demandt, Regesten der Grafen von Katzenelnbogen, Regesten-Nr. 3800; Gudenus, Cod. Dipl. V S. 918
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
01.07.2025, 13:40 MESZ