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Hermann von der Heese Pfandverschreibung über die ihm von dem Grafen von Sayn versetzten und andere Güter an Engelbrecht von Selbach. Die von dem Grafen von Sayn verpfändeten Güter werden hier nicht näher angegeben; außerdem wird hinzugefügt des Ausstellers Dritteil der Vogtei (vadyge) in den Kirchspielen zu Frysenhen und zu Moerspach. Die darauf geliehene Hauptsumme beträgt 190 gute schwere Gulden. Graf Johann von Nassau hat als Lehnsherr der besagten Vogtei, und als Gerichtsherr über die verpfändeten Saynischen Leute und Güter, seinen Konsens erteilt und die Urkunde mitbesiegelt; Engelbrecht von Selbach aber verpflichtet sich, die verpfändeten Güter jährlich auf den bestimmten Termin, nämlich Lichtmesse, auf Verlangen des von der Heese und gegen Erstattung der darauf schuldigen Summe, wieder frei zu geben, wie auch dem Grafen von Sayn das Wiedereinlösungsrecht der verpfändeten Güter vorbehalten wird. Sonnabends nach Misericordias Domini

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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