Schlichtungsvertrag zwischen Reutlingen und Pfullingen
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A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Nr. 1156
A 2 a (Kaufbriefe u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 1-6) >> Bd. 2 Kaufbriefe, Zinsbriefe u.ä. 1311-1547
1506 Dezember 7, Montag nach St. Niclaus Tag
Regest: Johann Caspar von Bubenhofen, Ritter, Landvogt zu Mümppelgardt, Hans von Newhawsen zu Newhawsen, Basthion Wälling, Bürger zu Stuttgardten, Hans Meßner, Bürgermeister zu Rottweil, und Jörig Mayrhofer, Bürgermeister zu Gmunde, haben einen Streit zwischen Bürgermeister und Rat der Stadt Rewdtlingen einerseits und Schultheiß, Richtern und Gemeinden zu Pfullingen und Honaw andererseits zu schlichten, zu dessen rechtlichem Austrag sie auf Johann Caspar von Bubenhofen als gemeinen Obmann mit gleichem Zusatz gekommen sind. Die von Rewdtlingen haben Hans Meßner und Jörig Mayerhöfer von ihretwegen und die von Pfullingen und Honaw Hans von Newhawsen und Basthion Wälling auf ihrer Seite dem Johann Caspar von Bubenhofen als gemeinem Obmann zu Zusätzen (= Beisitzern) gesetzt. Diese haben beider Parteien bevollmächtigte Anwälte, nämlich Jörig Kaiser, Jacob Bächt, Hans Lennding, Bürgermeister, Michel Decker, Cunradt Schafflützel, Bürger und des Rats, und Blasius Stähelin, Stadtschreiber zu Rewtlingen, als Anwälte derer von Rewtlingen und Johann Sattler, Vogt, Johann Täschler, Keller zu Urach, Jörig Schmid, Schultheiß, Hans Amsenler, Hans Walther, Paulin Mälchinger, alle drei Richter, und Jörgi Fochel, Heimbürgern von der Gemeind zu Pfullingen, als Anwälte derer von Pfullingen und Honaw genugsam verhört, die Spän (= Streitobjekte) im Augenschein besichtigt und mit ihrem Spruch, den beide Parteien angenommen haben, wie nachfolgt, entschieden.
1) Bezüglich Brücken, Weg und Wässerung im Hauser Tal. Die von Rewtlingen sollen Brücken und Weg, wenn nötig, bessern und bauen. Dazu sollen die von Pfullingen, soweit ihre Zwing und Bänn gehen, denen von Rewtlingen dazu brauchbares Holz, soviel sie ungefähr brauchen, geben und an die Stellen, wo man baut, ohne Kosten für die von Rewdtlingen führen. Wenn die von Honaw, Hawsen oder Pfullingen Wässerung haben oder machen wollen, sollen sie das unterhalb der Straßen tun ohne Schaden für die Straßen. Wenn aber die Wässerungen notwendig über die Straße gerichtet werden müssen, sollen sie sie durch Brücken graben oder Rinnen ausführen, damit es den Straßen unschädlich ist. Wenn sie das nicht tun wollen oder können, sollen sie über die Straße zu wässern nicht die Macht haben, sondern die abstellen, damit die Straßen unverletzt bleiben. Das soll so von Honower Brucken herab bis unter St. Panthleons Kapell, die unter dem Siechhaus derer von Pfullingen steht, wie der (von den genannten Schiedsrichtern) deshalb gesetzte Markstein das anzeigt, gehalten werden.
2) Wegen des Blauen Hofs wird entschieden, daß er mit seinem Begriff (= mit dem, was dazu gehört) in Zwing und Bännen derer von Pfullingen liegt und die von Pfullingen Macht und Gerechtigkeit haben, den Weidgang mit der Vor— und Nachweid vor St. Jörgen und nach St. Michels Tag zu offnen (= erlaubten) Zeiten mit ihrem Vieh auf dem Blauen Hof und seinem Begriff zu suchen und zu haben. Doch sollen sie die Heuwiesen, die man bis zum Öhmd nicht mäht, bis ungefähr St. Jacobs Tag verschonen und darein nicht treiben. Wenn in mittler Zeit Ungewitters halb die Schochen (= Heuhaufen) in den Wiesen stünden, sollen sie diese Schochen und Wiesen auch verschonen, bis sie eingeführt werden. Gleich soll es mit den Öhmdwiesen und dem Öhmd gehalten werden bis 8 Tage nach St. Michels Tag. Die von Pfullingen sollen Macht haben, ihren Schützen zu befehlen, den Blauen Hof mit seinem Begriff zu behüten und darauf zu rügen. Wenn die Schützen das tun, so sollen ihnen jährlich von dem Spital zu Rewtlingen 3 Schilling gegeben werden. Dagegen soll und kann der Spital zu Rewtlingen und die Seinen den Blauen Hof mit seinem Begriff, wie er daliegt, als sein Eigentum nützen und brauchen, unverhindert von denen von Pfullingen. Dazu soll und kann der Spital zu Rewtlingen zu Bewahrung und Behütung des Blauen Hofs einen Schützen dorthin setzen, und wenn er Rugbares darauf findet und anzeigt, soll der Halbteil der Straf dem Spital zu Rewtlingen und der andere Halbteil denen von Pfullingen gegeben werden.
3) Zwing und Bänn derer von Pfullingen sollen gehen in der Straß hin bis unter St. Panthleons Kapell an den Stein, den die Schiedsrichter deshalb daselbst gesetzt haben, und von da über die Straß, der Armen Wies und Garten daran hinab an die Echets, wie es jetzt untersteint (= mit Marksteinen abgegrenzt) ist. Herwider (= hinwiederum, andererseits) sollen die von Rewtlingen auf der andern Seite jenseits der Straße bei ihren Zwingen und Bännen bleiben, wie das von den Schiedsrichtern auch untersteint ist, und soll damit der Platz und Boden, worauf die Felben (= Weidenbäume) und Viehstellen (= Lagerplätze des Weideviehs) angezeigt sind, auch in den Zwingen und Bännen der Rewtlinger als ihr Eigentum liegen und den Rewtlingern bleiben.
4) Was das Fischen in der Echets betrifft, so dürfen die Pfullinger von da, wo der Arppach in die Echets fällt, die Echets herab gegen den Stein, den die Schiedsrichter jetzt zu neuer Abgrenzung der Zwing und Bänne unten in der Armen Wies gesetzt haben und nicht weiter herab fischen. Die Rewtlinger dürfen hinauf bis zur Mündung des Arppachs in die Echets fischen und nicht weiter hinauf. Im Braitenbach dürfen die Pfullinger nicht fischen und haben keine Gerechtigkeit dazu, sondern die von Rewtlingen sollen und können den Braitenbach mit Fischen und dem Eigentum nutzen nach ihrem Gefallen.
5) Der Echentzenberg mit seinem Begriff soll in den Zwing und Bännen der Pfullinger liegen und bleiben, wie solches der Fluß der Echets anzeigt, bis zu dem Diebstaiglin, worin der erste Markstein steht, und von da hin von einem Markstein zu dem andern bis zu dem Markstein ob dem kleinen Lindach und unterm Tych (= Teich-Vertiefung im Gelände) und darnach von dem Markstein ob dem kleinen Lindach in dem Weg hinaus von einem Markstein zum andern bis in das Wagenrüdt zu einem Markstein, den die Schiedsrichter deshalb gesetzt haben. Alle Weingärten und Güter, die die Rewtlinger von dem neugesetzten Markstein im Wagenrüdt bis zu dem Markstein ob dem kleinen Lindach und unterm Tych den Echentzenberg hinauf dem Cappellin zu inhaben, sie seien in Bau oder nicht, sollen den Rewtlingern als eigne freie Güter, von denen sie weder Steuer noch sonst irgendeine Beschwerd zu geben brauchen, gehören. Wenn die Rewtlinger hinter dem Markstein im Wagenrüdt ein oder mehr Güter hätten, sollen sie denen von Rewtlingen zugehören und auch von allen Sachen gefreit und unbeschwert sein. Wenn die von Rewtlingen am Echentzenberg auch einen Schützen haben wollen, wie sie Macht haben, soll es wie mit dem Schützen der Rewtlinger auf dem Blawen Hof gehalten werden, nur daß die von Rewtlingen dem Schützen der Pfullinger kein Geld zu geben brauchen.
6) Für alle Forderungen und Ansprüche, die die von Pfullingen bis auf den heutigen Tag an die von Rewtlingen zu haben vermeinten, sollen Bürgermeister und Rat der Stadt Rewtlingen denen von Pfullingen 80 Pfund Heller geben.
1) Bezüglich Brücken, Weg und Wässerung im Hauser Tal. Die von Rewtlingen sollen Brücken und Weg, wenn nötig, bessern und bauen. Dazu sollen die von Pfullingen, soweit ihre Zwing und Bänn gehen, denen von Rewtlingen dazu brauchbares Holz, soviel sie ungefähr brauchen, geben und an die Stellen, wo man baut, ohne Kosten für die von Rewdtlingen führen. Wenn die von Honaw, Hawsen oder Pfullingen Wässerung haben oder machen wollen, sollen sie das unterhalb der Straßen tun ohne Schaden für die Straßen. Wenn aber die Wässerungen notwendig über die Straße gerichtet werden müssen, sollen sie sie durch Brücken graben oder Rinnen ausführen, damit es den Straßen unschädlich ist. Wenn sie das nicht tun wollen oder können, sollen sie über die Straße zu wässern nicht die Macht haben, sondern die abstellen, damit die Straßen unverletzt bleiben. Das soll so von Honower Brucken herab bis unter St. Panthleons Kapell, die unter dem Siechhaus derer von Pfullingen steht, wie der (von den genannten Schiedsrichtern) deshalb gesetzte Markstein das anzeigt, gehalten werden.
2) Wegen des Blauen Hofs wird entschieden, daß er mit seinem Begriff (= mit dem, was dazu gehört) in Zwing und Bännen derer von Pfullingen liegt und die von Pfullingen Macht und Gerechtigkeit haben, den Weidgang mit der Vor— und Nachweid vor St. Jörgen und nach St. Michels Tag zu offnen (= erlaubten) Zeiten mit ihrem Vieh auf dem Blauen Hof und seinem Begriff zu suchen und zu haben. Doch sollen sie die Heuwiesen, die man bis zum Öhmd nicht mäht, bis ungefähr St. Jacobs Tag verschonen und darein nicht treiben. Wenn in mittler Zeit Ungewitters halb die Schochen (= Heuhaufen) in den Wiesen stünden, sollen sie diese Schochen und Wiesen auch verschonen, bis sie eingeführt werden. Gleich soll es mit den Öhmdwiesen und dem Öhmd gehalten werden bis 8 Tage nach St. Michels Tag. Die von Pfullingen sollen Macht haben, ihren Schützen zu befehlen, den Blauen Hof mit seinem Begriff zu behüten und darauf zu rügen. Wenn die Schützen das tun, so sollen ihnen jährlich von dem Spital zu Rewtlingen 3 Schilling gegeben werden. Dagegen soll und kann der Spital zu Rewtlingen und die Seinen den Blauen Hof mit seinem Begriff, wie er daliegt, als sein Eigentum nützen und brauchen, unverhindert von denen von Pfullingen. Dazu soll und kann der Spital zu Rewtlingen zu Bewahrung und Behütung des Blauen Hofs einen Schützen dorthin setzen, und wenn er Rugbares darauf findet und anzeigt, soll der Halbteil der Straf dem Spital zu Rewtlingen und der andere Halbteil denen von Pfullingen gegeben werden.
3) Zwing und Bänn derer von Pfullingen sollen gehen in der Straß hin bis unter St. Panthleons Kapell an den Stein, den die Schiedsrichter deshalb daselbst gesetzt haben, und von da über die Straß, der Armen Wies und Garten daran hinab an die Echets, wie es jetzt untersteint (= mit Marksteinen abgegrenzt) ist. Herwider (= hinwiederum, andererseits) sollen die von Rewtlingen auf der andern Seite jenseits der Straße bei ihren Zwingen und Bännen bleiben, wie das von den Schiedsrichtern auch untersteint ist, und soll damit der Platz und Boden, worauf die Felben (= Weidenbäume) und Viehstellen (= Lagerplätze des Weideviehs) angezeigt sind, auch in den Zwingen und Bännen der Rewtlinger als ihr Eigentum liegen und den Rewtlingern bleiben.
4) Was das Fischen in der Echets betrifft, so dürfen die Pfullinger von da, wo der Arppach in die Echets fällt, die Echets herab gegen den Stein, den die Schiedsrichter jetzt zu neuer Abgrenzung der Zwing und Bänne unten in der Armen Wies gesetzt haben und nicht weiter herab fischen. Die Rewtlinger dürfen hinauf bis zur Mündung des Arppachs in die Echets fischen und nicht weiter hinauf. Im Braitenbach dürfen die Pfullinger nicht fischen und haben keine Gerechtigkeit dazu, sondern die von Rewtlingen sollen und können den Braitenbach mit Fischen und dem Eigentum nutzen nach ihrem Gefallen.
5) Der Echentzenberg mit seinem Begriff soll in den Zwing und Bännen der Pfullinger liegen und bleiben, wie solches der Fluß der Echets anzeigt, bis zu dem Diebstaiglin, worin der erste Markstein steht, und von da hin von einem Markstein zu dem andern bis zu dem Markstein ob dem kleinen Lindach und unterm Tych (= Teich-Vertiefung im Gelände) und darnach von dem Markstein ob dem kleinen Lindach in dem Weg hinaus von einem Markstein zum andern bis in das Wagenrüdt zu einem Markstein, den die Schiedsrichter deshalb gesetzt haben. Alle Weingärten und Güter, die die Rewtlinger von dem neugesetzten Markstein im Wagenrüdt bis zu dem Markstein ob dem kleinen Lindach und unterm Tych den Echentzenberg hinauf dem Cappellin zu inhaben, sie seien in Bau oder nicht, sollen den Rewtlingern als eigne freie Güter, von denen sie weder Steuer noch sonst irgendeine Beschwerd zu geben brauchen, gehören. Wenn die Rewtlinger hinter dem Markstein im Wagenrüdt ein oder mehr Güter hätten, sollen sie denen von Rewtlingen zugehören und auch von allen Sachen gefreit und unbeschwert sein. Wenn die von Rewtlingen am Echentzenberg auch einen Schützen haben wollen, wie sie Macht haben, soll es wie mit dem Schützen der Rewtlinger auf dem Blawen Hof gehalten werden, nur daß die von Rewtlingen dem Schützen der Pfullinger kein Geld zu geben brauchen.
6) Für alle Forderungen und Ansprüche, die die von Pfullingen bis auf den heutigen Tag an die von Rewtlingen zu haben vermeinten, sollen Bürgermeister und Rat der Stadt Rewtlingen denen von Pfullingen 80 Pfund Heller geben.
Beschreibstoff: Pg.
Archivale
Siegel (Erhaltung): alle Siegel fehlen, sind abgeschnitten
Zeugen / Siegler / Unterschriften: 5 Insigel (der Schiedsrichter)
Genetisches Stadium: Or.
Zeugen / Siegler / Unterschriften: 5 Insigel (der Schiedsrichter)
Genetisches Stadium: Or.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
19.07.2026, 12:11 MESZ