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Regierung Düsseldorf, Kirchenwesen (Bestand)
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Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik) >> 2. Verwaltungsbehörden Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln >> 2.2. Bezirksregierungen/staatliche Aufsichtsbehörden >> 2.2.2. Regierung Düsseldorf >> Regierung Düsseldorf BR 0007
Form und Inhalt: Einleitung
Die Regierungen eröffneten ihre Tätigkeit auf Grund der Bestimmungen, welche die "Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden" vom 30. April 1815 für ihre Zuständigkeit getroffen hatte. Danach wurden die Kirchen- und Schulsachen durch die Kirchen- und Schulkommissionen der Regierungen unter Leitung und Anweisung der Konsistorien wahrgenommen. Die "Instruktion zur Geschäftsführung der Regierungen in den Königlich Preußischen Staaten" wurde erst am 23. Oktober 1817 erlassen. Diese Instruktion behandelt in einem ersten Abschnitt den Geschäftskreis der Regierungen und ihrer beiden Abteilungen. Zur ersten Abteilung sollten u. a. die geistlichen und Schulangelegenheiten gehören, soweit sie nicht zum Geschäftsbereich des Konsistoriums gehörten. Bezüglich dieser geistlichen und Schulangelegenheiten bildet die erste Abteilung einschließlich der bei ihr angestellten geistlichen und Schulräte die Kirchen- und Schulkommission der Regierung. Sie ist also keine besondere Behörde, sondern ein zugehöriger Bestandteil der ersten Abteilung. Der Geschäftskreis der Kirchen- und Schulkommission ist in § 18 der Instruktion eingehend umschrieben.
Durch Kabinettsorder vom 31. Dezember 1825 erfolgte eine Abänderung in der bisherigen Organisation der Provinzialverwaltungsbehörden und eine Anweisung zur Geschäftsführung. Bei den rheinischen Regierungen, so auch in Düsseldorf, verblieb es bei zwei Abteilungen. Die kirchlichen und Schulangelegenheiten gehörten also weiterhin zur ersten Abteilung, soweit sie nicht dem Konsistorium und Provinzialschulkollegium zugewiesen waren. Demnach gehörten zum Geschäfskreis der ersten Abteilung u. a.:
- die Aufsicht über die Kirchen, Schulen, Erziehungsanstalten und deren fundationsmäßige innere und Vermögensverwaltung;
- ferner über literarische Gesellschaften, soweit diese Gegenstände nicht zum Ressort des Konsistoriums und Schulkollegiums gehörten;
- dann gehörten zu diesem Geschäftskreis die Besetzung sämtlicher dem Patronatsrecht unterworfenen Geistlichen- und Schullehrerstellen, sowie die Bestätigung der von Privatpersonen und Gemeinden dazu erwählten Personen, die Prüfung und Einführung derselben, die Aufsicht über ihre Amts- und moralische Führung und Urlaubserteilung;
- weiterhin die Aufrechterhaltung der äußeren Kirchenzucht und Ordnung, sowie die Aufsicht und Verwaltung sämtlicher äußerer Kirchen- und Schulangelegenheiten, mithin auch die des Schulwesens und Schulgeldes;
- die Oberaufsicht über die Verwaltung des Kirchen-, Schul- und Stiftungsvermögens;
- die Dispensation in den Fällen, in denen sie nicht vom Konsistorium ausgeht;
- die polizeiliche Oberaufsicht über alle literarischen Institute, Gesellschaften und Unternehmungen; die Einrichtung und Verteilung von Schulen, sowie die Zusammenziehung und Verteilung von Parochien und Umpfarrung von Dorfschaften, wenn Gemeinden und Patrone darin einwilligen.
Eine besondere Abteilung für Kirchen- und Schulsachen wurde von der Düsseldorfer Regierung erst im Jahr 1876 beantragt und auch im folgenden Jahr eingerichtet. Im Jahr 1888 ist dann bei allen rheinischen Regierungen die gleiche Einrichtung getroffen worden.
Seitdem werden drei Abteilungen nach dem Inhalt der Geschäfte bezeichnet:
Abteilung I: Präsidialabteilung für die Angelegenheiten des Innern;
Abteilung II: Kirchen- und Schulabteilung;
Abteilung III: Abteilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten.
Der Bestand "Regierung Düsseldorf Kirchen- und Schulsachen" war bisher in vier verschiedenen Findbüchern verzeichnet. Diese enthielten Ablieferungen aus dem Jahren um 1900, 1930, 1934, 1937 und 1940 (Acc. Nr. 19/1930, 35/1932, 15/1934, 3/1937, 91/1940). Diese Ablieferungen sind nunmehr zu einem Findbuch unter der Bezeichnung "Kirchenwesen" zusammengefasst worden. Die Akten zum Thema Schulwesen wurden im Findbuch 212.08.01 erfasst.
Der Bearbeiter stand vor der Frage, entweder den Bestand in ein Registraturschema, in dem die Akten organisch gewachsen sind, einzubauen oder ihn völlig neu zu ordnen.
An sich sollten Bestände nach dem Provenienzprinzip so archiviert werden, wie sie in ihrer früheren Registratur geordnet waren. Diesem Grundsatz sind jedoch dann natürliche Grenzen gesetzt, wenn durch allzu strenge Einhaltung der alten Ordnung die Benutzung des Bestandes unverhältnismäßig stark erschwert wird.
Im vorliegenden Fall hindert die Vielzahl von Registraturschichten die Einordnung des Gesamtbestandes in eine dieser Schichten. Zudem fällt bei der größten Ablieferung insofern eine Inkonsequenz des Registraturplanes auf, als Aktentitel, die an sich zusammengehören, in zwei völlig verschiedenen Fächern auftauchen. Die Facheinteilung, die bei den Kirchensachen überwiegt, teilt die Pfarr- und Schulbezirke in drei große Gruppen auf, wobei die seinerzeit zuständigen Land- und Stadtkreise zu Grunde gelegt wurden:
1. Die Akte über die Pfarrstellen;
2. die Akten über die Kirchen- und Pfarrhausbauten;
3. die Akten über das Kirchenvermögen.
Schließlich erscheinen noch die Akten über Stipendien und Stiftungen. Man musste also bisher, wollte man die Verhältnisse in einer bestimmten Pfarrei oder Gemeinde untersuchen, in all diesen verschiedenen Gruppen nachforschen. Außerdem haben sich im Laufe der Zeit die Grenzen, vor allem zwischen den Stadt- und Landkreisen, stark verändert, sodass sich der Benutzer im Einzelfall erst über die seinerzeitige Kommunalzugehörigkeit einer Gemeinde informieren musste.
Dem Bearbeiter schien es daher angebracht, von der alten Ordnung abzuweichen und das Findbuch in zwei Teile zu gliedern:
Kirchensachen und Schulsachen.
Die Kirchensachen erhalten folgende Ordnung:
A. Pfarrkirchen
1. Generalia a-k
I. Katholische Kirche a-h
II. Evangelische Kirche a-l
III. Altkatholische Kirche
IV. Sonstige Bekenntnisse a-b
2. Spezialia
3. Andere Regierungsbezirke
B. Kirchliche Orden und Kongregationen
1. Generalia
2. Spezialia
3. Andere Regierungsbezirke
C. Stipendien und Stiftungen
1. Generalia
2. Spezialia
D. Vermächtnisse und Schenkungen
1. Generalia
2. Spezialia
Die Schulsachen sind entsprechend gegliedert. (S. Findbuch 212.08.01)
Die Spezialia sind alphabetisch nach den Buchstaben der Orte aufgeführt; wenn es erforderlich erschien, so sind innerhalb der Pfarreien die betr. Akten in der Reihenfolge: Pfarrstelle, Kirchen- und Pfarrhausbauten und Kirchenvermögen unter der jeweiligen Pfarre aufgeführt.
Um die Schwierigkeiten bei der Bestimmung von Ortsteilen und Vororten, die teilweise seit langem, teilweise erst seit kurzer Zeit zu größeren politischen Gemeinden gehören, auf ein geringes Maß herabzusetzen, sind Stadtteile und Vororte unter ihrem ursprünglichen Namen aufgeführt; sie erscheinen als Hinweis bei der Gemeinde, zu der sie heute gehören. (z. B. Stadtteil Düsseldorf-Bilk, Hinweis bei Düsseldorf). Für die Zugehörigkeit wurde das Amtliche Verzeichnis der Gemeinden und Wohnplätze (Ortschaften) in Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf 1962 zugrunde gelegt. Bei dem angeführten Ort, d. h. dem Ortsteil, ist die Gemeinde angegeben, zu der der Ort heute gehört, also z. B. Bilk (Stadt Düsseldorf). Damit wird vor allem vermieden, dass bei einem auswärtigen Benutzer die Kenntnisse der Gemeindegliederung einer ihm fremden Stadt vorausgesetzt werden muss. Eine Angabe des Kreises, zu dem die Stadt gehört, ist nur dann erfolgt, wenn verschiedene Orte gleichen Namens mehrfach erscheinen.
Die Aktentitel wurden im Jahr 1960 von Regierungsoberinspektor Drewes zusammengestellt und geordnet, das Repertorium im Jahr 1964 von Fräulein Sabine Weinrich geschrieben.
Einige Titelaufnahmen wurden sowohl in diesem Findbuch als auch in einem anderen Findbuch (Schulwesen oder Domänen) verzeichnet. In der Archivsoftware VERA sind solche Doppelverzeichnungen nicht vorgesehen und führen zu einer Fehlermeldung. Daher wurden im Jahr 2019 die doppelt verzeichneten Titelaufnahmen an einer Stelle gelöscht. Bei dieser Überarbeitung zeigte sich, dass manche Akten die gleiche Signatur haben, die Titelaufnahmen aber völlig verschieden sind. Soweit es mit dem analogen Findbuch "Regierung Düsseldorf, Kirchenwesen" möglich war, wurde dies behoben, in den übrigen Fällen nicht, sodass eine Klärung noch später erfolgen muss.
Die Akten sind zu bestellen und zu zitieren mit der Bestandssignatur BR 0007 und der laufenden Nummer.
57.135 Einheiten; 11.759 Kartons; dazu 62 Kartons unverzeichnet
Bestand
German
Literatur: 1. M. Bär, Behördenverfassung der Rheinprovinz, Bonn 1919.
2. Börsting, Das Bistum Münster, Band 1 und 2.
3. Handbuch des Bistums Essen, 1960.
4. Handbuch des Erzbistums Köln, 1954 und 1958.
5. A. Rosenkranz, Die evangelische Kirche im Rheinland, Band 1 1956 und Band 2 1958.
6. W. Zimmermann, Der Aufbau des Lehrerbildungs- und Volksschulwesens unter der preußischen Verwaltung 1814-1840 (1846), Köln 1963.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.