Suchergebnisse
  • -10 von 3.440

Kurfürst Philipp von der Pfalz bestätigt die Vereinbarungen, die von seinen Räten zwischen dem Kollegiatstift Neustadt und der Bürgerschaft von Neustadt vermittelt wurden: 1.) Freie Güter, Wingerte und Häuser des Stiftes sollen, soweit sie Stiftungsgüter sind, steuer- und umlagefrei sein. 2) Ein Stiftsgeistlicher soll auch je einen halben Morgen großen Garten steuerfrei besitzen. Die Priesterschaft solle sich im Übrigen mit ihren Häusern in der Stadt etwas einschränken, "nach dem der statt begriff etwas eng ist". 3.) Der Wein aus den Gütern des Stifts im Siebeldinger Tal soll von der Stadt nicht mit Ungeld belegt werden. 4.) Richterliche Kundschaft soll nur der Dechant erheben. 5.) Bei Pfortengeld, Brennholz etc. sollen Bürger und Geistlichkeit gleich behandelt werden. 6.) Für Personal-Ansprüche an einen Priester ist der Dechant Richter, für Sach-Ansprüche ist das betreffende Gericht zuständig. 7.) Die Präsenzpferde des Stifts sind der Stadt nicht fronpflichtig. 8.) Das Pfründebrot, das von den drei Pfründen der Universität Heidelberg unter die Bürger verkauft wird, ist nicht ungeldpflichtig. Siegler: der Aussteller "Datum Heidelberg uff dornstag nach sant Valentins tag" 1479

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Speyer
Loading...