Der Appellant hatte von den Schwestern Christine (Witwe von Johann von Mengede) und Anna (Ehefrau Dietrichs von Uhlenbrock) von Wendt deren Kindteilansprüche erworben und anschließend als Gläubiger wegen dieser Ansprüche auf Immission in Haus Dellwig (Kirchspiel Derne) geklagt. Die Brüder Hermann und Heinrich von Wendt hatten erklärt, die Schwestern seien mit dem Heiratspfennig abgefunden worden und hätten keine darüber hinausgehenden Erbansprüche gehabt, die sie gegebenenfalls weiter hätten verkaufen können. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß die Vorinstanz dieser Argumentation gefolgt war und daher den Anspruch des Appellanten abgewiesen hatte. Der Appellat bestritt die Zulässigkeit des RKG-Verfahrens wegen Versäumnis der besonderen Fristen in einem Verfahren, in dem die Vorinstanz Apostolos refutatorios erlassen hatte.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Data provider's object view
Loading...