Kaiser Karl V. bestätigt auf Bitten des Grafen Michel III. zu Wertheim für ihn und seine Nachkommen (eheliche leibs erben und nachkommen des stammes wappens und geschlechts der graven von Wertheim und ire jder ehlich leibs erben und derselben erbens erben mans und frauenspersonen) eine von Grafen Johann dem Älteren unterm 4. Mai 1398 (sabato post inventionis sancte crucis) ausgestellte Ordnung und Setzung, worauf sich die Voreltern "zu merer und stalichen erhaltung ires namens und stamens" verglichen haben, und wodurch die Frage geregelt wird, wie es mit Aussteuerung der Töchter und anderm gehalten werden solle. Auf Behinderung der Grafen in der Ausführung steht eine Buße von 30 M. lötigen Goldes, hälftig an die kaiserliche Kammer und an die Grafen zahlbar.