Rudolf II., erwählter Römischer Kaiser, urkundet, daß am 24. Mai [15]87 am Kaiserlichen Kammergericht, das damals Graf Karl Ludwig von Sulz als Amtsverweser neben anderen als Urteiler und Assessoren im Namen des Kaisers und des Reichs besessen haben, das nachfolgende Urteil eröffnet und ausgesprochen worden ist. In Sachen der Frau Magdalene von Talheim, jetzt Frau Christina von Schwalbach, Äbtissin und Chorjungfrauen des freien adligen Stifts Oberstenfeld als Klägerinnen und des ¿ Herzogs Christoph, jetzt Herzog Ludwigs von Württemberg, Beklagten, das Mandat wegen Landschatzung und Hilfsgeld betreffend, soll der Beklagte binnen drei Monaten nachweisen, daß dem kaiserlichen Mandat Folge geleistet wurde, widrigenfalls er der Strafe des betreffenden Mandats verfällt. Dem Beklagten gebührt nicht, die Klägerinnen an ihrem Besitz oder Freiheit der Landschatzung und des Hilfsgelds zu beeinträchtigen oder zu pfänden. Dazu soll er den Klägerinnen die bis dahin aufgelaufenen Gerichtskosten in diesen beiden Punkten ersetzen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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