Konzepte der Senats- und Konsistorialprotokolle (1521-1872) (Bestand)
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A 0011
II c Ia
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1521-1872
Form und Inhalt: Dem Universitätsrektor standen zwei engere Konsiliarien zur Seite, die mit zwei weiteren Ordinarien den „Senatus academicus“ bildeten, dessen Mitglieder aus jeder der vier Fakultäten stammten. Der Senat war die oberste Behörde für alle zentralen Universitätsangelegenheiten und tagte unter Vorsitz des Rektors. Mit den theresianischen Reformen 1768 ersetzte eine Konsistorialverfassung den Senat. An Stelle des Senats trat das „Consistorium ordinarium“ aus Rektor, den vier Dekanen und dem Syndikus als suba-lternem Beamten. Daneben gab es ein „Consistorium iuridicum“ für die rechtlichen Angelegenheiten und ein „Consistorium oeconomicum“ für die wirtschaftlichen Belange. In badischer Zeit wurde 1832 noch einmal die Universitätsverfassung grundlegend umgestaltet und eine Senatsverfassung eingeführt. Neben dem Prorektor und seinem Amtsvorgänger gehörte dem Senat jeweils ein Vertreter jeder Fakultät an. Die Ernennung der Senatoren behielt sich die Landesregierung vor, seit 1860 hatten die Fakultäten jeweils für ihren Vertreter im Senat das Vorschlagsrecht. Im wesentlichen blieben diese Bestimmungen bis zur Einführung des „Führerprinzips“ weitgehend unverändert, 1945 griff man zunächst wieder auf die bis 1933 geltenden Bestimmungen zurück.
Konzepte und Urschriften von Sitzungsunterlagen, Protokollen und Zirkularen, die teilweise aus dem Nachlass von Prof. Frölich und Syndikus Biecheler stammen.
Hans Gerber, Der Wandel der Rechtsgestalt der Albert-Ludwigs-Universität zu Freiburg im Breisgau seit dem Ende der vorderösterreichischen Zeit, 2 Bände, Freiburg 1957.
Konzepte und Urschriften von Sitzungsunterlagen, Protokollen und Zirkularen, die teilweise aus dem Nachlass von Prof. Frölich und Syndikus Biecheler stammen.
Hans Gerber, Der Wandel der Rechtsgestalt der Albert-Ludwigs-Universität zu Freiburg im Breisgau seit dem Ende der vorderösterreichischen Zeit, 2 Bände, Freiburg 1957.
2 m
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
18.08.2025, 09:45 MESZ