Papst Pius II. erteilt dem Abt von Herrenalb das Recht, für sich und sämtliche Klosterangehörige Beichtväter zu wählen, welche auch, wenigstens einmal, die reservierten Sünden vergeben können, unter Anfügung besonderer Bestimmungen für Verfehlungen gegen den päpstlichen Stuhl.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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