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A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. A 2 b (Verfassung u.a.) Nr. 7403/129
A 2 b (Verfassung u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 7 u. 20) >> Bd. 20 Blutbuch 1527-1645
1533 November 5
Regest: Hans Raup von Waldhausen, der anwesende arme Mann +), hat frei und ohne Bande ++) bekannt:
Wie er und noch 3 andere, ebenfalls von Waldhausen, nämlich der Theis des Heinz, der dann auch Mittäter wer, Lenhart jung Gauder und Ciriax (Cyriacus) Hürtt am Samstag nach dem letzten St. Michels-Tag in der Nacht zu Plüderhausen im Haus des Schultheissen und Wirts sassen und alle 4 miteinander zechten, seien weiland Hans Heller der alte und Hans Feihel mit ihm, ein Schuhmacher, Haid von Gorgh (?), in das Haus des Schultheissen gekommen, hätten darin auch gegessen und getrunken, dann sich gleich wieder auf ihre Strasse gemacht und den nächsten [Weg]...(?) zu gezogen.
Gleich nachdem der Heller selig und sein Mitgesell, der Schuhmacher, ziemlich weit gezogen waren, seien er, Hans Raup, und die anderen 3 auch aufgestanden und zum Wirtshaus hinausgegangen in der Absicht, miteinander den nächsten [Weg] Waldhausen zu zu ziehen. Aber er, Hans Raup, und des Heinzen Theis haben sie auf dem Weg verhindert, bis die andern 2, die den nächsten Weg gegangen, über einen Steg hinaus gekommen waren. Da habe Hans Raup ein Geschrei gelassen (= ausgestossen), als er nicht fern vom Steg war.
Auf dieses Geschrei habe sein Mittäter Theis ihn gestraft (= getadelt) und mit frevelichen Worten gesagt: "Schweig! Dass dich Gottes Marter schänd! Wir wollen jenseits des Wassers dem Heller nachlaufen. Du weisst, wie der Heller mit mir gehandelt hat, dass ich hab müssen ein Gastgericht kaufen und er mich umgetrieben hat. Du musst ihn schlagen, dass er genug hat."
Theis habe ihm, Raup, weiter Vertröstung (= Bürgschaft) getan und gesagt, er, Theis, wolle ihm Geld genug geben Jahr und Tag; wenn er schon weichen müsse, wolle er ihm in 1 oder 2 Jahren helfen.
Hans Raup sei auf die Verheissung des Theis mit diesem dahin gelaufen, habe den Heller selig und den Schuhmacher Hans Feihel ereilt, sie angelaufen und frevelich gesagt: "Dass euch Gottes Marter schänd! Wer seid ihr?" Es sei ihm geantwortet worden, es seien gute Gesellen. Der Heller habe weiter gesagt, Hans Raup solle still sein oder Heller wolle ihn werfen, dass er falle."
Wie Hans Heller mit diesen Worten noch nicht ganz zu Ende war, habe Raup ihn als einen schwachen, 80jährigen Mann, mit dem er selber nichts zu schicken (= schaffen) gehabt, nachts zwischen 7 und 8 Uhr vor Mitternacht zu Boden gehauen. Darnach habe er den entleibten (= getöteten) Hans Heller verlassen, sei zu Hans Feihel, dem Schuhmacher, geeilt und habe ihn auch zu Boden geschlaen.
Dann habe Raup den niedergeschlagenen Schuhmacher frevelich angetascht (= angegriffen): "Bösewicht, gib das Geld her!" Dann habe er nach seinem Busen (?) gegriffen und dem Schuhmacher die Tasche herabgezerrt.
Inzwischen sei Hans Heller wieder aufgestanden. Da habe Raup den Schuhmacher wieder verlassen und den Heller mit Streichen so gersetzt (?), dass dieser zum zweitenmal zu Boden gefallen sei. Nachdem er so den Heller erzeuget (?), habe er sich zu seinem Mittäter, dem Theis, begeben. Dieser habe ihm dann befohlen, er solle wieder zum Heller gehen und ihm das Geld nehmen. Darauf habe er, Raup, dem entleibten Heller seinen Säckel vom Gürtel genommen. Er habe im Säckel des Heller nicht mehr Geld als 2 fl und 8 1/2 Batzen gefunden.
Hans Raup habe seinem Mittäter auch einen Teil dieses Geldes geben wollen. Aber Theis habe es nicht annehmen wollen, sondern gesagt, Raup solle es behalten. Er, Theis, wolle ihm mehr dazu geben.
Hierauf haben sie den Heller so liegen lassen und seien wieder hinter sich (= zurück) gegangen ...
Darnach sei Raup auf Anrichten (= Aufforderung) des Theis in die Wiese gelaufen, um ihren Handel zu verblümen (= beschönigen, verschleiern) und sich zu stellen, als ob den Raup jemand geschlagen hätte, und habe laut geschrien: "Oh weh, es will mich einer schlagen. Der hat Hosen und Wams an und läuft die Wiese hinab."
Nachdem Raup und Theis gleich gen Waldhausen zu den 2 anderen, die den rechten Weg vor ihnen über den Steg gegangen, gekommen seien, habe Theis die 2 um Gottes willen gebeten, den Handel zu verschweigen und niemand zu sagen, dass Hans Raup den Heller geschlagen habe. Darauf antworteten die 2, wenn er tot sei, wollen sie es nicht verschweigen.
Hans Raup habe den Theis gestraft (= getadelt), dass er den zweien solches angezeigt (= mitgeteilt) habe, weil Theis vor dem Handel ihm versprochen habe, es müsse ihm nicht vor sein Maul kommen, er wolle es keinem Menschen, auch seinem eigenen Vater nicht sagen.
Als die Handlung lautbar (= ruchbar, bekannt) geworden, habe Theis ihn gewarnt, er solle sich packen (= sich davon machen), und ihm 3 Batzen auf die Hand gegeben, die er, Raup, genommen und sich hinweg begeben habe. Theis habe gesagt, er solle sich nicht verlangen lassen (wohl: er solle sich gedulden). Theis wolle ihm, Raup, genug Geld geben, wenn er schon Jahr und Tag draussen sein müsse.
Darauf sei Raup von Theis geschieden und habe den Säckel, den er dem Hans Heller genommen, in einen Busch neben dem Acker des Hans Schmid von Waldhausen auf der Erde hineingeschoben. Der ist auch auf diese Anzeige gefunden worden.
Hans Raup hat auch bekannt, er habe ungefähr um vergangene Ostern dem Jecklin, Oberknecht im Spital zu Schorndorf, 6 Batzen aus einem Säckel, der in einer Truhe lag, gestohlen.
Ungefähr in Jahresfrist vor dem letzten Herbst habe Raup dem Cristelin von Waldhausen um 8 Uhr in der Nacht eine Gans gestohlen und mit etlichen verzecht. Bei dieser Zech seien sie ihm 9 Pfennig heraus worden. Die habe er ihnen wieder zum Trinken gegeben.
Raup habe der Margrete Heugin (Haug) von Waldhausen vor etwa einem Jahr einen Ristnagel (= Rüstnagel, der starke Nagel, der Vorder- und Hinterwagen verbindet) am Morgen früh aus einem Wagen gestohlen und an einen Becken zu Schorndorf versetzt.
Er habe 4 1/2 Hundert Pfähle gestohlen, nämlich dem alten Theis von Waldhausen, dem Fisch-Jorg 1/2 Hundert und dann 2 Hundert ...(?)-Pfähle. Die habe er zu Schorndorf und Urbach verkauft.
Raup habe auch Clausen Paul von Waldhausen eine eiserne Kette von einem Wagen gestohlen ungefähr 2 Stund vor Tag gegen den Herbst im Jahr (15)32.
Auf dieses Bekenntnis des Hans Raup über seine mordmässige Handlung und begangenen Diebstahl hat der Rat der Reichsstadt Reutlingen mit Urteil zu Recht erkannt, dass Hans Raup dem Nachrichter in seine Gewalt gegeben, von ihm gebunden und an die gewöhnliche Gerichtsstatt hinausgeschleift, ihm lebendig beide Arme ober- und unterhalb der Ellenbogen und beide Schenkel ober- und unterhalb der Knie und dann sein Buck (= Buckel, Rücken) mit einem Rad zerbrochen und er so auf das Rad gebunden und geflochten, dann mit einem Strang an einen Galgen auf dem Rad zu ihm gereicht, bis sein leiblich Leben zum natürlichen leiblichen Tod gebracht wird, und dann in die Höhe aufgerichtet, dem Erdreich entfremdet und der Luft, zuvor aber Gott dem Allmächtigen befohlen werde - alles nach des heil. Reichs und kaiserlichem Recht. Doch ist ihm zugelassen, dass er ohne Schleifen sonder ...(?) hinausgeführt werden möge.
HStA Stuttgart B 201 Bü. 30
Archivale
Bemerkungen: +) "armer Mann" kann bedeuten: Hintersasse, Untertan, Leibeigener. Vgl. Fischer: Schwab. WB: unter "arm"
++) bezieht sich vielleicht auf die Stricke als Folterwerkzeuge
Verweis: S 161 Nr. 22
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BZK no.
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‘Verfolgt’ refers to a person who submitted a compensation claim for damage caused by Nazi persecution. If the application was submitted by a person other than the persecuted person, this other person is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecuted person, if there is one, is noted. In the sources, the persecuted person is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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