Graf Rudolf von Sulz d.J. an Stelle seines Vaters Graf Hermann von Sulz, Hofrichter des Königs Sigmund zu Rottweil, bekundet: In der Apr. 1 (zinstag nach Quasimodogeniti) anhängig gemachten Klage von Bürgermeister, Rat und Bürgern zu Schwäbisch Hall gegen Wilhelm von Stetten d.Ä. und dessen Sohn Wilhelm von Stetten zu Kocherstetten, weil diese die Brüder Götz und Walter von Bachenstein vor das Landgericht zu Würzburg geladen hatten, obwohl Hall nicht im Landgericht gesessen und die Stadt davon befreit ist, sind die Beklagten auf den Ausstellungstag vor das Hofgericht geladen worden, aber nicht erschienen. Dafür hat ein Bote des Bischofs Johann [II. von Brunn] zu Würzburg die Forderung überbracht, das Hofgericht solle in der Sache nicht urteilen und die von Hall an sein Landgericht weisen, denn Hall läge in seinem Herzogtum, hätte sich in geistlichen und weltlichen Dingen vor ihm zu verantworten, habe das auch vormals öfters vor dem Landgericht getan. Auf das Vorbringen der Kläger, sie gehörten zwar in geistlichen Sachen vor das bischöfliche Gericht, nicht aber in weltlichen, denn sie seien nicht im Herzogtum Franken gelegen, und nach Vorlage von Privilegien über die Befreiung vom Landgericht zu Würzburg hat das Hofgericht entschieden: Urteile, die die Beklagten gegen die von Bachenstein vor dem Landgericht Würzburg erlangen würden, sollen kraftlos sein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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