Hans Faulhaber d.J. von Derdingen, wegen Teilnahme an den Bauernunruhen gef. und für immer des Fürstentums verwiesen, jedoch auf sein und seiner Freundschaft Bitten begnadigt, indem jene Verschreibung kassiert und er auf sein Versprechen künftigen Wohlverhaltens hin wieder als Untertan angenommen wurde, erneuert seine Erbhuldigung und gelobt eidlich, fortan ein gehorsamer Untertan zu sein, nichts gegen das Fürstentum zu unternehmen und bei keiner Empörung mehr mitzumachen, sondern sie unverzüglich anzuzeigen, der Ober- und Ehrbarkeit anzuhängen, heimliche Zechen und Gesellschaften zu meiden sowie Wehr und Harnisch für immer abzulegen. Für den Fall des Bruchs dieser Verschreibung wird ihm die Todesstrafe angedroht. - Bürge (mit 100 fl): Sein Vater Endris Faulhaber d.A. von Derdingen. Beilage: 1526 Dez. 6 (Nikolaus) Schultheiß und Gericht zu Derdingen bestätigen, dass Endris Faulhaber für 100 fl bürgschaftsfähig ist. Ausf., Pap.; 1 Pap. S.
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