Vertrag zwischen Abt Balthasar von Rot und Hans Gebhard Freiherrn von Rechberg wegen des Fischers von Bleß "aus nachbarlicher Freundschaft, nicht aus Schuldigkeit". Der Fischer erhält das Recht, sich in Kirchdorf niederzulassen, muß sich aber eidlich verpflichten, den Amtsleuten des Klosters gehorsam zu sein. Leibeigenschaft und Fischfang auf der Iller bleiben dem Freiherrn von Rechberg überlassen. Die Bedingungen des Fischens und der Fischpreise, sowie der Abgabe von Fischen an das Kloster werden festgelegt. Unterschrieben von beiden Parteien. Orig. Perg.-Kerfzettel, ohne Siegel.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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