Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen. Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um Haus Maubach. Der Appellant erklärt, Wilhelm Ludolph von Efferen habe es - unberechtigt, da es sich um den Bestandteil eines nunmehr an ihn gefallenen Familienfideikommisses handle, - an die von Dunckel verkauft. Frau von Palant dagegen erklärt, von einem Verkauf oder einem Fideikommiß nichts zu wissen. Vielmehr habe sie das lange wegen einer Schuld in den Händen derer von Dunckel als Kreditoren befindliche Haus wieder ausgelöst. Der Appellant hatte seinen Angaben nach gegen ein Urteil des jül.-berg. Geheimen Rates von 1704 appelliert, nachdem die Schließung des RKG aber zu lange dauerte, 1706 von der vom Herzog gebotenen Möglichkeit, falls Parteien durch die Schließung des RKG in der Verfolgung ihrer Rechtssachen behindert würden, um Kommissare nachzusuchen, Gebrauch gemacht. Der Appellant erklärt, nach der Wiedereröffnung des RKG hätten die Kommissare schließlich nach wiederholten Anträgen seinerseits 1714 entschieden, das Verfahren weiter zu betreiben und es nicht an das RKG zu verweisen. Die Appellation richtet sich gegen ein Urteil der Kommissare, die das Verfahren ab- und gehörigen Ortes zur weiteren Entscheidung verwiesen hatten. Der Appellant beansprucht, nachdem die Kommissare sich für zuständig erklärt hätten, hätten sie das Verfahren auch bis zur Entscheidung durchführen müssen und nicht verweisen dürfen. Er fordert, die Appellation zugleich als Verfolg der Appellation von 1704 zu führen. Frau von Palant bestreitet die Zuständigkeit des RKG, durch dessen Anrufung sie sich des Rechtes der ersten und zweiten Instanz beraubt sieht. Die von Dunckel sehen das Urteil von 1704 als rechtskräftig geworden und den nunmehrigen Streit als neues Verfahren, das, wie die Kommissare rechtmäßig erkannt hätten, von der 1. Instanz an geführt werden müsse. Das Protokoll schließt nach einem Antrag des appellantischen Prokuratoren auf Rufen gegen die bis dahin nicht erschienenen Appellaten mit Completum- und Expeditum-Vermerken vom 27. Juni und 17. Juli 1719. Die danach eingereichten Schriften beider Parteien sind nicht protokolliert und quadranguliert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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