Johann Herzog zu Sachsen (-ssen) und Kurfürst an Wilhelm von Herda, seinen Amtmann zu Salzungen (Saltz-): Adolf [von] Biedenfeld (Bidenfelt), Vorsteher zu Allendorf (-dorff), hatte sich wegen der Steuer beschwert, mit der der Rat zu Salzungen (Saltz-) das Kloster belegt hatte; der frühere Befehl des Herzogs in dieser Sache liegt bei [fehlt]. Zu der zuletzt festgesetzten Türkensteuer hatten geistliche und Kirchengüter nichts zu zahlen. Sollte aber der Vorsteher selbst Güter besitzen, die unter dem Rat zu Salzungen oder anderswo in Landen des Kurfürsten liegen, so schuldete er davon die neue Steuer. Für Anteile an Salzpfannen, die nicht ihm, sondern dem Kloster gehören, konnte er nicht herangezogen werden. Von der jetzt neu angesetzten Steuer sind auch geistliche und Kirchengüter nicht ausgenommen. Die Steuer von Geistlichen, die Zinse und Einkommen in den Landen des Kurfürsten haben, soll von den zuständigen Amtleuten und Schössern erhoben werden. Da Vorsteher und Kloster unmittelbar dem Kurfürsten unterworfen sind, hat der Amtmann den Rat zu Salzungen davon zu informieren, daß der Vorsteher die Steuer für die Anteile an den Salzpfannen selbst erhebt und an den Amtmann als die zuständige Stelle weiterleitet. Dieses Verfahren gilt auch bei den Leuten des Klosters, die unter der Obrigkeit des Vorstehers sitzen.