Berufung gegen das Urteil der zweiten Instanz vom 11. Juli 1614, wodurch das Urteil der ersten Instanz bestätigt wurde. Danach sei ein Bescheid des Vogts von Jülich, Werner von Berchems, vom 29. Jan. 1593, von dem an die erste Instanz „appelliert“ wurde, unrechtmäßig, so daß die streitigen Pachten dem Kläger und Appellaten zu restituieren und wiedereinzuräumen seien. Hintergrund des Prozesses ist, daß Irmgard Scheiffart von Merode, die Tante (Vaterschwester) des Appellanten, von dem Appellaten und seiner Gattin Elisabeth von Blittersdorf einen Kredit von 600 Goldgulden aufgenommen und den Gläubigern an Stelle der Pensionen eine Jahrpacht von 25 Maltern und 3 Sömmern Roggen aus Artländereien des Hauses und ritterlichen Allodialguts Barmen (Kr. Jülich) verschrieben hat. Haus Barmen war der Witwensitz der Agnes von Byland, der Mutter Adolfs und Irmgards Scheiffart von Merode. Adolf Scheiffart von Merode verschrieb Haus Barmen seiner Schwester als Unterpfand für deren Mitgift von 8000 Goldgulden und räumte ihr dortige Renten bis zur vollständigen Auszahlung ihrer Aussteuer ein. Der Appellat klagte vor der ersten Instanz auf Fortzahlung der Pachten aus den Barmer Ländereien und Erfüllung der Verschreibung der Irmgard Scheiffart von Merode, da Maria Schellart von Obbendorf die Pachtzahlungen einstellen ließ. Der Appellant wendet gegen diesen Anspruch ein, daß seine Tante nicht berechtigt war, die Pfandverschreibung auf ihre Aussteuer an andere zu verpfänden. Dies sei ohne Einwilligung seines Vaters geschehen, welcher der Eigentumsherr von Barmen geblieben sei. Auch die Unterschrift der Agnes von Byland unter der Verschreibung ihrer Tochter Irmgard sei wertlos, da sie nur Leibzüchterin des Hauses Barmen gewesen sei. Einrede des Appellaten gegen die Appellation an das RKG wegen Verletzung des Privilegium de non appellando in possessoriis.