Revers Graf Johanns zu Wertheim, wonach Bischof Gerhard von Würzburg ein Verlöbnis vermittelt hat zwischen Johanns Sohn, Johann, und Mechthilde von Schwarzburg, Tochter des Grafen Gunther selig von Schwarzburg. Der Bischof soll seinem Sohn Johann 4000 fl. Geld zu Zugelt geben, 2000, wenn Mechthild dem Sohn zu geleit wirt, nach Petri Kathedra über 1 Jahr, die anderen 2000 ein Jahr später, hierfür soll der Bischof Geiseln stellen. Die Zulegunge soll aber erst in 4 Jahren von Datum des Briefes ab erfolgen. Graf Johann soll als Widerlegung geben 4000 Gold fl. und die 8000 fl. auf Schloß, Haus und Stadt Freudenberg verschreiben. Bringen die dortigen Güter nicht 800 fl. Gülte ein, so soll von andern Gütern Ersatz geschaffen werden. Überlebt Johann Mechthild ohne Erben, so soll er sein Leben lang die 8000 fl. genießen, nach seinem Tod sollen 4000 an seine Erben, 4000 an Mechthildens Erben fallen, ebenso umgekehrt. Verehelicht sich Mechthilde nach Johanns Tod wieder, so soll Graf Johans sen. oder seine Erben Schloß und Stadt lösen können um die genannte Summe. Mechthild soll ihr Leben lang den Genuß der Summe haben, aber 4000 für den Fall ihres Todes Johanns Erben vermachen. Schloß und Stadt darf Mechthilde nicht verkaufen noch versetzen. Bekommen die beiden Erben, so sollen diese das Geld erhalten. Der junge Graf soll Mechthilde eine Morgengabe geben nach sinen eren als jme zimlichen ist. Der Bischof von Würzburg soll Mechthilde Johans mit vertigunge ins Haus schicken nach sinen eren. Um die 8000 fl. soll Mechthild auf ihren Erbteil verzichten. Nach dem Beilager soll dem Bischof von Würzburg mit Schloß und Stadt Hulde geschworen werden, nach seinem Tode soll man Graf Johann, des Bischofs Vetter, oder Graf Günthern von Schwarzburg, seinem Bruder oder deren Erben huldigen. Das hat der Bischof und Graf Gunther von Schwarzburg, sein Bruder, mit guten Handgeben gelobt, Graf Johann von Schwarzburg und der von Wertheim, der ältere, zu den Heiligen beschworen mit uff geboten fingern.