Streitgegenstand ist das Essener Hobs- und Behandigungsgut Große Lohe im Dorf Stoppenberg. Auf Grund hoher Schuldenlast hatte die Mutter der Appellatin, Anna, Witwe des Dietrich Großen Lohe, das Gut den Appellanten übertragen (refutiert) unter Vorbehalt eines Reluitionsrechtes binnen 10 Jahren. Die Appellatin hatte zugunsten einer Erhöhung des vereinbarten Abstandsgeldes gerichtlich auf das Reluitionsrecht verzichtet, später aber mit dem Argument, die für den Verkauf durch Minderjährige vorgeschriebenen Formalien seien nicht erfüllt worden, den Refutationsvertrag angefochten. Die Appellanten plädieren auf Nichtigkeit des vorinstanzlichen Urteils. Dieses entspreche nicht der Klage (da nicht der Refutationsvertrag aufgehoben, sondern die Appellatin gegen den eigenen Verzicht in integrum restituiert wurde). Nur der jeweils Behandigte habe das dominium utile an einem Hobsgut. Mithin habe die Mutter über das Gut verfügen können. Die noch nicht behandigte Appellatin habe zum Zeitpunkt der refutatio nur einen Nachfolgeanspruch, aber kein eigenes Besitzrecht an dem Gut gehabt, so daß kein Recht einer Minderjährigen beeinträchtigt worden sei. Die im Urteil zur Erstattung benannten Posten deckten bei weitem nicht alle für das Gut aufgewandten Kosten und berücksichtigten vor allem nicht die von den Appellanten in das Gut gesteckte eigene Arbeit und den daraus erwachsenen Wertzuwachs des Gutes (auf das Doppelte). Die Appellatin bestreitet den Appellanten ein Appellationsrecht, da nicht diese, sondern, da der Refutationsvertrag nicht aufgehoben worden sei, sie durch das Urteil belastet worden sei. Sie fordert vom RKG Reform des vorinstanzlichen Urteils und Aufhebung der Refutation. Sie verweist darauf, das Gut stamme von ihrem Vater, ihre Mutter habe daran kein eigenes, sondern nur ein quasi angeheiratetes, abgeleitetes Recht gehabt. 6. September 1793 Citatio ad reassumendum. Zwischen 1755 und 1763 und 1765 bis 1792 sind keine Handlungen protokolliert.