Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet die Entscheidung eines Schiedsgerichts im Streit zwischen Reinhard von Gemmingen und Rucker von Mentzingen (Menczingen), Vormunde der Kinder Peters von Mentzingen (+), einer- sowie Rudolf von Mühlhofen (Mulhoffen) und seiner Ehefrau Irmel von Wittstatt (Witstat), der Mutter der Kinder. Vorausgegangen war eine Entscheidung des Hofgerichts zugunsten Irmels, wogegen die Vormunde vor dem Kaiser appelliert hatten. Nun stimmten beide Seiten zu, dass die Angelegenheit vor dem Pfalzgrafen, seinen Räten und Freunden beider Parteien entschieden wird. 1. Irmel hatte einiges bei der Erbteilung nicht angegeben und soll dies nun der Teilungsmasse hinzufügen, nämliche fahrende Habe, die im Besitz der Vormunde ist. Dabei kommt eine frühere Entscheidung Kurfürst Friedrichs I. von der Pfalz ebenso zur Sprache, wie die Hinzuziehung von Ruprecht Mönch (Momchen) und Georg (Jorgen) von Massenbach in einer strittigen Zugehörigkeitsfrage. Als Objekte werden u. a. Stoffe, Möbel, Geschirr, Schmalz, Korn, Tuch, Bücher und Gerätschaften genannt. Zu zahlreichen Einzelfällen wird vor der Entscheidung das Für und Wider beider Seiten genannt. Als Orte werden das Schloss Menzingen und Herbolzheim (Herbolczheim) genannt, außerdem wird eine namenlose Magd Irmels genannt. Wenn alles in die Teilung eingebracht ist, soll Irmel schwören, dass sie nichts unterschlagen hat und die Appellation der Vormunde damit nichtig sein. Jede Partei trägt ihre bisherigen Kosten selbst. [2.] Die Vorladung der Vormunde [vor das Hofgericht] zu Rottweil wegen ausstehender Gülten - nämlich 3 Fuder und 2 Ohm Wein, etliche Fässer, 53 Malter Hafer, 25 Malter Korn und 13 Gulden -, soll Rudolf in Rottweil abstellen; die Vormunde sollen diesen Ausstand binnen Monatsfrist zukommen lassen, nämlich 2 Fuder Wein, die Fässer, 20 Malter Hafer und 10 Malter Korn. Irmel soll mit der Gült versorgt werden. [3.] Damit sind beide Parteien ohne weitere Appellationsmöglichkeit geschlichtet. In anderen Punkten tut dieser Entscheid früheren Entscheiden keinen Abbruch.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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