Die Äbtissin Beatrix von Essen bekundet: Zwischen ihr und dem Ritter
Berthold, ihrem Schenken in Essen, hat es um die Rechte, Pflichten
(procurationibus) und Einkünfte des Schenkenamts einige Zeit Streit gegeben.
Sie wünscht auf Vermittlung rechtschaffener Männer und unter einh-elliger
Zustimmung und mit dem Rat des Kapitels die Rechte und Pflichten (iuribus,
reditibus, procurationib-us, emergentiis), welche dem Schenken kraft seines
Amtes in ihren Hause (in ipsa domo nostra) zustehen, zu ihrem und ihrer
Nachfolgerinnen Besten vorsorglich zu umschreiben und überträgt dem Schenken
und den ihm im Amt folgenden Erben den nachfolgend beschriebenen Besitz
(bona) unter genannten Bedingungen auf ewig: den Zehnten vom Haus und den
Äckern (de domo et agris) des Wilhelm gen. von Linden (Tilia) bei
Schonenbeke und alle ihre Güter bei Leutesdorf (Ludelsdorpe), nämlich Haus
und Hof mit allen Rechten, Weinbergen und Äckern, von denen 4 Stück (pecie)
in den perrike liegen, 1 an deme Geren, 3 hinter den Häusern, 1 to Velde, 4
oberhalb der Kirche, 1 an der Gateleyen; diese Güter dürfen weder veräußert
noch gemindert werden, sondern der jeweilige Schenk soll sie von der
Äbtissin zu Lehen haben. Weitere Rechte hat er im Haus der Äbtissin nicht zu
beanspruchen, ausgen-ommen die Vergabe des abteilichen Gartenoffiziums
(officium orti nostri) und des Offiziums der Senfmühle (sinapis molendi) und
den ihm zu Martini zustehenden Eber (preter debitam portionem suam apri
unius) und was am Gründonnerstag allen abteilichen Beamten (officiatis
nostris) üblicherweise bisher gewährt wurde, unbeschadet derjenigen Rechte
und Einkünfte, die den Schenken jährl-ich aus den abteilichen und
stiftischen Höfen gewährt werden. Von diesen Rechten und Einkünften hat er
aber auch die der Äbtissin schuldigen Dienste bei der Weinl-ese und beim
Stellen von Geräten von Amts wegen zu leisten. Er hat ferner über den
Weinverkauf in Essen zu wachen. - Es siegeln die Ausstellerin, das Kapitel
mit dem Konv-entssiegel. Actum et datum a.d. 1304 10. kal.
augusti.