Dekan und Kapitel der Kollegiatstiftskirche St. Cassius und Florentius in Bonn bekunden: Auf Begehren des Erzbischofs und Kurfürsten Ferdinand von Köln hat der Clerus secundarius zur Erhaltung der katholischen Religion und zur Abwehr der gegen die katholischen Reichsstände angestellten gefährlichen Praktiken eine Geldsumme bewilligt, woran ihr Anteil 2149 Reichstaler ausmacht. Um diese Summe aufzubringen, haben sie nach kapitularischer Beratung an Jacob Lympurgh, kurfürstlich-kölnischen Meier zu Bonn und Schöffen des kurfürstlichen weltlichen Hochgerichts daselbst, und seine Ehefrau Christine Wintzlers, deren Erben und Rechtsnachfolger eine Rente von 45 Reichstalern verkauft, die jährlich am 12. Juni oder binnen 14 Tagen danach bis zur Ablöse in der Stadt Bonn in deren Wohnhaus zu bezahlen ist. Über die Kaufsumme von 1000 Reichstalern quittieren sie hiermit. Sie geloben, die Rente von 1632 an zu bezahlen. Davon können weder Misswachs, Hagel, Gebot oder Verbot, Herrennot, Reichs-, Land- und Türkensteuer noch sonst etwas sie befreien. Zur Sicherheit für Kapital und Pensionen setzen sie den Rentgläubigern ihren Hof zu Meßdorf (Mestorff) samt zugehörigen Ländereien zu Unterpfand. Dieser erbringt jährlich an Pacht 75 Paar, 6 Malter Weizen, 5 Malter Gerste und 2 fette Schweine. Sie unterwerfen sich der Jurisdiktion des kurfürstlichen kölnischen Offizials, der sie im Fall der Nichtzahlung auf Antrag der Gläubiger mit Monition, Aggravation, Suspension und anderen Mandaten zur Bezahlung aller Jahrpensionen, des Kapitals sowie der von den Gläubigern aufgewandten Kosten zwingen kann; die Schäden der Gläubiger werden durch deren bloße Angabe erwiesen. Von Urteilen des Offizials wird nicht appelliert. Wenn sie sich den Mandaten des Offizials widersetzen, können die Gläubiger die Unterpfänder ungehindert einnehmen und nutzen bis zur Bezahlung von Kapital, Pensionen und Kosten und Schäden. Sie verzichten auf alle Rechtsbehelfe, Privilegien und Freiheiten, die ihnen gegen diese Rentverschreibung zustatten kommen könnten, insbesondere Ungültigkeit eines Generalverzichts, die Exzeptionen doli, mali, metus, fraudis, non numeratae pecuniae, de non in rem et utilitatem ecclesiae versae, deceptionis ultra dimidium iusti pretii. Wenn die vorliegende Urkunde beschädigt wird oder verlorengeht, sollen sie auf ihre Kosten eine neue ausstellen. Authentische Kopien sollen öffentlichen Glauben haben. Sie haben Leonard Mestorff und Johann Nopelius, ihren Scholaster bzw. Mitbruder, ermächtigt, die Verschreibung vor dem Kölner Offizial zu rechtfertigen und diesen um Approbation zu ersuchen. Sie haben sich die Reluition der Rente vorbehalten. Die Löse muss aber ein halbes Jahr vorher angekündigt werden, und das Kapital ist in einer einzigen Summe in Reichstalern - neben Restanten und Kosten und Schäden - auszuzahlen; dann ist diese Rentverschreibung erledigt, und die Unterpfänder sind gefreit. - Dekan und Kapitel kündigen ihr Kirchensiegel ad causas und die Unterschrift ihres Sekretärs an. So geschehen Bon 1631 den zwelfften tagh monats Iunii.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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