Johann von Hohenfeld, Freiherr zu Aistersheim, Almegg und Waidenholz, Herr zu Mühlenhausen an der Enz und Niefernburg, Mitvogtsherr zu Dürren, Rat und Ausschuss des Ritterkantons Kocher, vermittelt auf Bitten der Maria Elisabeth von Liebenstein geb. von Andlau, Witwe des am 11. März 1666 verstorbenen Philipp Reinhard von Liebenstein, nach dem am 30. Mai 1667 erfolgten Tod ihres Sohnes Johann Maximilian einen Vergleich mit ihren Schwägern Philipp Konrad [II.] und Philipp Albrecht von Liebenstein. Dazu erschienen am vom A. festgesetzten 26. Aug. 1667 zu Liebenstein auf Seiten der Witwe und ihrer gleichnamigen Tochter als Beistand Johann Ludwig von Sperberseck zu Talheim, württ. Obervogt zu Lauffen, und Ludwig Sattler, Advokat der württ. Kanzlei, und auf der Gegenseite die beiden Brüder Philipp Konrad [II.] und Philipp Albrecht von Liebenstein mit Weiprecht von Gemmingen zu Hornberg, Ritterhauptmann des Kantons Odenwald, und treffen die folgenden Vereinbarungen: Nach Verlesung ihres Heiratsbriefs fordert die Witwe mit ihrem Beistand für ihre Tochter den dritten Teil des Liebensteinischen Erbes, was von den Brüdern des Verstorbenen aufgrund der Erbverträge der Familie, die die weibliche Erbfolge ausschließen, und unter Berufung auf das Herkommen beim Reichadel zu Schwaben abgelehnt wird. Da die Tochter nur Ansprich auf den ledligen Anfall, d.h. den siebten Teil des väterlichen Erbes hat, treten die Brüder das Erbe Philipp Reinhards von Liebenstein an, währen seine Tochter mit 5000 fl abgefunden wird, die aber mit einer gültigen obligation und gnugsamen widerpfanden gebührlich zu verishcern sind [vgl. U 127]. Zur jährlichen Alimentation ihrer Nichte versprechen die Brüder ihrem Verwalter zu Bönnigheim zu befehlen, aus ihren dortigen Gefällen Früchte und Wein in Höhe von 300 fl zu verkaufen und ihr zukommen zu lassen. Die Witwe fordert die Widerlage ihres Heiratsguts in Höhe von 1000 fl, die die Brüder ihr aber erst auszahlen wollen, wenn sie bewiesen hat, dass das Heiratsgut überhaupt eingebracht und verzinst wurde. Da die Morgengabe in Höhe von 300 fl währen der Ehe weder erlegt noch verzinst wurde, erhält die Witwe eine Schulverschreibung darüber; für die ihr verheißene aber nicht geschenkte goldene Kette erhält sie nochmals 200 fl., die zwischen Weihnachten 1667 und Weihnachten 1668 zu zahlen sind. Als Witwensitz erhält Maria Elisabeth Ottmarsheim. Ferner bekommt sie von den Brüdern einen Fuder Wein zu drei Terminen, u.z. im Herbt 1667 2 Eimer, im Herbst 1668 2 Eimer und im Herbt 1669 den Rest. Für die von Ihr bezahlte Samfrucht fordert sie, nachdem ihre beiden Schwäger die Ernte eingefahren haben, die Erstattung ihrer Unkosten, nämlich an Geld 80 fl 15 kr, für 12 Mlr Dinkel 24 fl und für 2 Mlr 1 Sri Roggen 8 fl 30 kr, was ihr zugesagt wird. Siegelankündigung des Direktoriums des Ritterkantons OdenWals und der beiden Parteien.