Kaiser Maximilian II. erteilt dem Grafen Hermann von Neuenahr und Moers das Privilegium, dass von den Moersischen Gerichten nicht an das Kammergericht appelliert werden dürfe, wenn das Klageobjekt nicht 200 Gulden übersteigt. Datum in der Reichsstadt Augsburg, den 10. Mai 1566, der Reiches des Römischen im 4, des Hungarischen im 3 und des Böhmischen im 18 Jahre.