Rudwin von Stromberg (-burg) bekundet: Johann Graf zu Sp. hatte
seinen Burgmann Johann Friedberg vor Gericht geladen, einen ersten Termin zu
Kreuznach (Crutzenach) auf den Montag nach Cantate (15.05.) angesetzt und
Heinrich von Zeiskam (Zeyßkeym) als Bevollmächtigten dorthin geschickt.
Rudwin hatte die Aufgabe des Richters übernommen, das Gericht war mit
Burgmannen besetzt. Gräflicher Fürsprecher war auf Bitten des Heinrich von
Zeiskam Walram von Koppenstein (Coppen-), der Heinrich Zimar von Sp. und
Karl Buser von Ingelheim (Ingelnheym) zu Beiständen (runer und werner)
wählte. Rudwin forderte anschließend den anwesenden Johann Friedberg auf,
seine Sache vorzutragen, da das Gericht besetzt und alles geregelt sei.
Johann erklärte, er habe mit dem Grafen zu tun gehabt; obwohl er im Lande
gewesen sei, habe der Graf nicht nach ihm geschickt, sich zu verantworten.
Deshalb habe er am Sonntag Misericordia Domini (30.04.) das Lehen aufgesagt.
Am Montagabend darauf habe er die Ladung des Grafen erhalten. Er wisse nun
nicht, ob er antworten solle oder nicht, er hoffe aber, Lehen und Urkunde
zurückzuerhalten. Als gräflicher Fürsprecher trug Walram von Koppenstein
vor, der Graf habe Johann Friedberg vor seine Burgmannen geladen und diese
Urkunde durch die Burgmannen Heinrich Zimar von Sp. und Nikolaus (Clas)
Kindel von Schmidtburg (Smyde-) am Sonntag vormittag im Wohnhaus der Ehefrau
des Johann Friedberg übergeben lassen. Am Abend desselben Tages nach 7 Uhr
habe Johann das Lehen aufgesagt und die Urkunde in der Neustadt von
Kreuznach an Meinhard von Koppenstein, den dortigen Amtmann, überreicht.
Daher müsse er sich der Klage stellen. Die Burgmannen waren der Ansicht,
falls die beiden Burgmannen und Meinhard von Koppenstein diese Tatsachen
beeideten, sei Johann zur Antwort verpflichtet. Diese Eide wurden geleistet.
Daraufhin ernannte Johann Friedberg Heinrich von Morschheim (Morßheym) zum
Fürsprecher, Friedrich von Rüdesheim (Rudeßheym) und Johann von Metzenhausen
(Meytzenhusen) den Alten zu Beiständen. Heinrich trug die Ansicht Johanns
vor, daß, da er zu antworten verpflichtet sei, das Lehen erhalten bleibe und
die Aufsagungsurkunde zurückgegeben werde, ehe er antworte. Walram von
Koppenstein redete dagegen, die Burgmannen wiederholten ihren Spruch. Dann
trug Walram vor: Pfalzgraf Ludwig und Graf Johann sitzen zu Gutenberg
(Guden-) in Gemeinschaft. Der gräfliche Amtmann Meinhard [von Koppenstein]
habe an etlichen Äckern und Feldern Mängel festgestellt und Johann Friedberg
gebeten, man solle Grenzsteine setzen, damit das Gesinde beider Seiten
friedlich miteinander auskomme. Johann habe dem zugestimmt. Dementsprechend
seien Schultheiß und Schöffen zu Gutenberg aufgefordert worden, geeignete
Personen zu benennen. Die Steine seien gesetzt. Der Graf biete, falls Johann
das abstreite, an, das Gericht in Gutenberg darüber zu hören, daß die Steine
eine gute Zeit gestanden hätten. Dann aber habe Johann sie herausgeworfen
ohne Wissen des Grafen und seiner Amtleute, ohne Recht und Gericht. Damit
habe er gegen die dem Grafen als Mann und Burgmann geleisteten Eide
verstoßen; er sei dem Grafen verfallen. Heinrich von Morschheim entgegnete,
der Pfalzgraf und der Graf hätten Gutenberg gemeinsam; es gebe dort einen
Burgfrieden. Johann sei dort Amtmann gewesen; was er getan habe, habe er als
solcher getan; gegen den Burgfrieden habe er nicht verstoßen. Er wolle dem
Grafen gemäß dem Burgfrieden gehorsam sein und hoffen, daß er Lehen und
Aufsagungsurkunde zurückerhalte. Walram von Koppenstein stellte dazu fest,
der Graf habe Johann nicht wegen des Burgfriedens verklagt, sondern wegen
der Entfernung der Grenzsteine, durch die er gegen seine Eide verstoßen
habe. Heinrich von Morschheim wiederholte seinen Standpunkt. Als zweiten
Klagepunkt des Grafen trug Walram vor, Margarete (Grede) von Layen (Leyen)
habe Johann vor Zeiten vor dem Gericht zu Kreuznach verklagt; Johann habe
damals noch keine Freiheit gehabt und sich dort gestellt. Nach Anhörung von
Klage und Antwort hätten Schultheiß und Schöffen die Sache in Ingelheim
vorgelegt, wo ihnen Recht gewiesen worden sei. Daraufhin hätten sie in ihrem
Urteil Margarete Recht gegeben und auf deren Bitten den Heimburgen
angewiesen, ihr zum Recht zu verhelfen und bei Johann Pfänder zu nehmen.
Johann habe den Heimburgen, als der sein Haus betrat, mit Worten bedroht und
verboten, Pfänder zu nehmen. Dies habe er auch gegen den Schultheißen
vertreten. Damit habe er nach Ansicht des Grafen ebenfalls gegen seine Eide
als Mann und Burgmann verstoßen. Heinrich von Morschheim trug Johanns
Standpunkt vor: er habe in der Sache mit Margarete von Layen Schultheiß oder
Heimburge nichts getan; wollten diese ihn verklagen, werde er vor seinen
Herren und deren Amtleuten Recht geben. Anschließend wurde die Sache von den
zu Kreuznach anwesenden Burgleuten auf Dienstag nach Exaudi (30.05.)
vertagt; später ist sie auf den dritten Termin, Mittwoch vor Fronleichnam
(14.06.) verschoben worden. An diesem Tag hat Heinrich von Zeiskam wieder
Walram von Koppenstein zum Fürsprecher, dazu Friedrich von Sötern (Sotern)
und Heinrich Wolf [von Sp.] zu Beiständen ernannt. Johann wollte keinen
Fürsprecher wählen. Nachdem der Tag verstrichen war, hat Walram dieses
Faktum, daß Johann sich weigere, einen Fürsprecher zu wählen, den Burgmannen
zum Urteil vorgelegt. Mit Rat der Burgmannen hat Rudwin die Sache erneut auf
Dienstag nach Kilianstag (11.07.) vertagt. Zu diesem Tag hat der Graf seine
Burgmannen entboten. Erschienen waren Hermann Hund von Saulheim (Saulnheym),
Heinrich Wolf von Sp., Friedrich von Sötern, Johann von Metzenhausen der
Alte, Johann Sooneck von Waldeck (-ecke), Friedrich von Rüdesheim, Karl
Buser von Ingelheim, Johann Sunder [von Senheim], Heinrich Zimar von Sp.,
Nikolaus Kindel von Schmidtburg, Walram und Meinhard von Koppenstein,
Heinrich Cratz von Scharfenstein (Scharpensteyn), Johann Fust [von
Stromberg], Lamprecht Fust, Wilhelm Sunder und Gerhard [von Gülpen gen.] von
Heddesheim (Hedeßheym). Hugo (Hugel) von Steinkallenfels (Steyne) war
Bevollmächtigter des Grafen. Er ernannte Walram von Koppenstein zum
Fürsprecher. Der fragte die Burgmannen, wie lange der Graf auf Johann
Friedberg warten müsse; da dieser Tag vor den Burgmannen ordnungsgemäß
angesetzt worden sei. Diese waren einmütig der Ansicht, man solle warten,
bis die Sonne an den Westgiebel scheine; dann werde man der Sache nachgehen.
Einige Zeit, nachdem es ein Uhr geschlagen hatte, fragte Walram den Richter,
ob er noch länger warten müsse. Die Burgmannen erklärten, man habe lange
genug gewartet. Walram ernannte Friedrich von Sötern und Heinrich Wolf zu
Beiständen. Johann Fust und Nikolaus Kindel wurden heraus auf die Straße
geschickt und riefen dort dreimal öffentlich, ob jemand wegen des Johann
Friedberg da wäre. Niemand meldete sich; Johann erschien auch nicht selbst.
Hugo ließ Walram fragen, ob der Graf, da das Verfahren eingehalten worden
sei, mit seinen Klagen gegen Johann Friedberg durchgedrungen sei. Die
Burgmannen waren einhellig der Ansicht, dies sei der Fall. Die Kosten wurden
Johann Friedberg aufgebürdet. Es siegeln (1) Rudwig von Stromberg als
Richter sowie die Burgmannen (2) Hermann Hund von Saulheim, (3) Heinrich
Wolf von Sp., (4) Johann von Metzenhausen der Alte und (5) Friedrich von
Rüdesheim. Die übrigen Burgmannen bedienen sich dieser Siegel.