Anspruch auf rückständige Zinsen in Höhe von 2304 Rtlr. eines bis 1661 geschuldeten Kapitals von 1000 Rtlr., nachdem das RKG am 18. März 1701 eine vom Appellanten zuvor dort geforderte „Restitutio in integrum“ wegen einer verspätet eingegangenen RKG-Appellation bestätigt hatte (vgl. RKG (5396 (-)). Der Appellant verweist darauf, daß die Zinsforderung trotz der durch die Appellaten erfolgten Zession der Kapitalschuld an die Stadt Volkmarsen von ihnen zu begleichen sei. Ein RKG-Urteil von 1739 bestätigt dem Appellanten wegen Kontumaz der Appellaten den Anspruch auf die rückständigen Zinsen unter Abzug eines Viertels und ordnet einen Vergleich der Gerichtskosten an. Der Appellant erwirkt 1740 und 1748 am RKG ein „Mandatum de exequendo sine clausula“, während dieses 1749 für eine Kommission zur Immission den Regierungsrat von Rheineck ernennt. Carl August Friedrich zu Waldeck führt 1749 gegen den Einspruch der Appellaten das Mandat aus. Der von den Appellaten als angeblicher Miterbe erwähnte Georg Friedrich von Gaugrebe interveniert 1742 aufgrund möglicher Ansprüche des Appellanten gegen ihn, während 1751 der Kölner Erzbischof auf die Wahrung seines Appellationsprivilegs bedacht ist.