Anspruch auf Feststellung der Steuerpflichtigkeit des Fischenicher Hofes des Appellaten zu Niederaußem, wobei nicht bestritten wird, daß es sich um einen adeligen Hof handelt. Kontributionen und Steuern wurden in Niederaußem nach Darstellung der Appellanten durch verordnete Steuerheber „under die Nachbarn pro qualitate et quantitate deren güetter auch gewin und gewerbs“ umgelegt. Zu Niederaußem gehörten u. a. auch der Goltsteiner Hof zu Briel (Briell, Kirchspiel Hünshoven) und ein Gülden Hof genannter Hof, der einst den jetzt im Hzm. Bayern ansässigen von Berner gehörte. Er wurde von dem Kölner Bürgermeister Philipp Gail gekauft und war zu Beginn des RKG-Prozesses im Besitz seines Sohnes Melchior. Obwohl es sich um adlige Höfe handelte, seien deren Halfleute immer zur Kontribution angeschlagen und besteuert worden. Der Fischenicher Hof gehörte früher denen von Plettenberg und nun denen von Harff. Von den über 400 Morgen Artland des Hofes gehörte zunächst nur ein Teil zum Hof, der Rest wurde von den Großeltern des Appellaten gekauft und war zuvor abgabenpflichtig. Der Halfmann des Fischenicher Hofes und seine Vorfahren seien auch immer besteuert worden. Der Anspruch von Harffs, der Hof sei als adeliger Hof steuerfrei, sei nicht rechtens. Der Appellat begründet seinen Standpunkt dagegen damit, daß er für das Gut dem Landesherrn mit Pferd und Harnisch Waffendienst leisten müsse. Das RKG bestätigte am 24. April 1760 das Urteil der Vorinstanz.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner
Loading...