Bernhard Ortlieb von Beckenweiler und Ehefrau Margreta Atzenhofer bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und dem jüngsten Kind, das sie hinterlassen werden, auf Lebenszeit ein Gut in Beckenweiler verliehen hat. Das Gut hatte zuvor der verstorbene frühere Ehemann Margretas, Stefan Luggberger ("Lugkberger") zu Lehen. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Die zu dem Gut gehörenden Wälder dürfen nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz genutzt werden, auch dürfen Eichen und andere fruchttragende Bäume nicht gefällt werden. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgült 1 lb d sowie je 3 Scheffel Fesen und Hafer Ravensburger Maßes und Währung zusätzlich zu dem rückständigen Korn, 4 Hühner, 50 Eier und 1 Fasnachthenne. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß das Gut mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. Die Ausstellerin und der Vater als ihr Vogt versichern an Eides statt, diese Bestimmungen einzuhalten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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