Bernhard Ortlieb von Beckenweiler und Ehefrau Margreta Atzenhofer bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und dem jüngsten Kind, das sie hinterlassen werden, auf Lebenszeit ein Gut in Beckenweiler verliehen hat. Das Gut hatte zuvor der verstorbene frühere Ehemann Margretas, Stefan Luggberger ("Lugkberger") zu Lehen. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Die zu dem Gut gehörenden Wälder dürfen nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz genutzt werden, auch dürfen Eichen und andere fruchttragende Bäume nicht gefällt werden. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgült 1 lb d sowie je 3 Scheffel Fesen und Hafer Ravensburger Maßes und Währung zusätzlich zu dem rückständigen Korn, 4 Hühner, 50 Eier und 1 Fasnachthenne. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß das Gut mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. Die Ausstellerin und der Vater als ihr Vogt versichern an Eides statt, diese Bestimmungen einzuhalten.
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Bernhard Ortlieb von Beckenweiler und Ehefrau Margreta Atzenhofer bekennen, daß Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten, ihnen und dem jüngsten Kind, das sie hinterlassen werden, auf Lebenszeit ein Gut in Beckenweiler verliehen hat. Das Gut hatte zuvor der verstorbene frühere Ehemann Margretas, Stefan Luggberger ("Lugkberger") zu Lehen. Die Beliehenen müssen es persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "niendert schlaitzen" und nichts davon entfremden. Die zu dem Gut gehörenden Wälder dürfen nur für den Eigenbedarf an Bau- und Brennholz genutzt werden, auch dürfen Eichen und andere fruchttragende Bäume nicht gefällt werden. Jährlich zu Martini bzw. zu den üblichen Zeiten entrichten sie an Zins und Hubgült 1 lb d sowie je 3 Scheffel Fesen und Hafer Ravensburger Maßes und Währung zusätzlich zu dem rückständigen Korn, 4 Hühner, 50 Eier und 1 Fasnachthenne. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen oder Tod der Beliehenen fällt das Gut heim, ebenso bei Eingehen einer Ungenossamenehe oder wenn sie dem Abt mit Leib und Gut flüchtig werden. In diesem Fall muß das Gut mit Dritteil, Heu- und Strohrichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht dann nicht. Die Ausstellerin und der Vater als ihr Vogt versichern an Eides statt, diese Bestimmungen einzuhalten.
Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III U 1162
fasc. 039 n. 03
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, B 522 III Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III
Weingarten, Benediktinerkloster: Urkunden III >> Urkunden >> 16. Jahrhundert
1514 Februar 17 (fritag nach sant Valentins tag deß hailigen marterers)
25,7 x 45,5 (Höhe x Breite)
Urkunden
Deutsch
Aussteller: Bernhard Ortlieb von Beckenweiler und Ehefrau Margreta Atzenhofer
Empfänger: Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten
Siegler: Hans Ballouff, Bürger und des Rats zu Altdorf
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., stark besch.
Empfänger: Hartmann [von Burgau], Abt zu Weingarten
Siegler: Hans Ballouff, Bürger und des Rats zu Altdorf
Überlieferungsart: Ausfertigung
Siegelbeschreibung: 1 S., stark besch.
Atzenhofer, Margreta
Balloff, Hans
Burgau, Hartmann von; Abt von Weingarten
Luggberger, Margreta
Luggberger, Stefan
Ortlieb, Bernhard
Ortlieb, Margretha
Weingarten, Hartmann von Burgau; Abt
Altdorf = Weingarten RV; Einwohner
Altdorf = Weingarten RV; Ratsmitglieder
Beckenweiler : Zogenweiler, Horgenzell RV
Beckenweiler : Zogenweiler, Horgenzell RV; Einwohner
Ravensburg RV; Maß
Ravensburg RV; Währung
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:30 MEZ
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