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Die Appellation richtet sich gegen die Entscheidung der Vorinstanz, die Appellantin habe keinen hinreichenden Beweis erbracht, daß sie für das von ihr lehensrührige, der Appellatin gehörende Landstück zehntberechtigt sei. Streit um die frist- und formgerechte Einleitung des Verfahrens, bzw. appellantischer Attentatsvorwurf.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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