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Die verbotene Einbringung des auswärtigen Mehls, Brotes, Zwiebacks und Kuchenwerks in die Städte hiesigen Fürstentums, besonders die gänzliche Abmahlung des Gerstenmehls in den städtischen Mühlen. - 2. Die Einbringung der Gerstenmehls zum Verkauf und. - 3. Gutachten der Land- und Stadtphysici auch Commiss. Coci in Ansehung der Bestandteile des hiesigen Gerstens und wie solcher auf den Gesundheitszustand wirke

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Landesarchiv Sachsen-Anhalt
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