Eheberedung zwischen Caspar von Oer zum Bruche und Sophia von Loe, wittibe Schmising, Tochter des Bertrams von Loe. Durch die Herren bzw. Eltern, Verwandten und Freunde wird zwischen Caspar von Oer (Oehr), Sohn Caspars vom Oer zum Bruche (Broche), kurfürstl.-osnabrückscher Rat, Drost zu Iburg, und der Elsabe von Canstein, Frau vom Oer zum Bruche, und Frau Sophie, geborene von Loe (vom Lohe), Witwe [des Wilbrand Korff gent.] Schmising zum Harkotten, Tochter Bertrams von Loe, kurfürstl.-münst. mitverordneter Statthalter, Herr zur Horst, Palsterkamp und Geist, und Margarethe, geborene von der Horst, eine geistliche Ehe bewilligt, getätigt und beschlossen. Die Konditionen sind folgende: Zuerst soll Caspar von Oer Sophie zu seiner Gemahlin, Bettgenossin und Hausfrau, und Sophie ihn zu ihrem Hausherrn, Ehevogt und Bettgenossen nehmen, bis dass der Tod sie scheidet. Caspar von Oer soll seiner Braut als Heiratsgut seinen durch brüderliche Teilung bekommenen Anteil (alingen antheill) an seinen elterlichen Gütern geben, sobald die priesterliche Eheschließung (copulation) und die Besetzung ins Bett geschehen ist. Nach erfolgtem Beilager will der Hochzeiter seiner Hochzeiterin auch die Morgengabe geben, vor allem den Schultenhof (Schultzenhof) zu Erdingh, Ksp. Ascheberg, Stift Münster, welcher jährlich einbringt (rentett) 40 Goldgulden, drei feiste Schweine, wenn Mast ist, sonst zwei feiste Schweine, daneben etliche Erbsen und Bohnen etc.; sie darf die Morgengabe ihr Leben lang gebrauchen. Die Hochzeiterin und ihre Mutter hingegen geben dem Hochzeiter zu seiner Aussteuer das Haus Palsterkamp mit allem Zubehör, dergestalt jedoch, dass das im Testament des verstorbenen Vaters der Braut, Bertram von Loe, bezüglich des Erbes seiner Kinder Bestimmte Gültigkeit behalte. Die Mutter der Braut verspricht, dass der Bräutigam nach ihrem (der Mutter) Tod Palsterkamp mit allem Zubehör behalten kann. Die Braut soll dann, was das elterliche Erbe betrifft, als ausgesteuert gelten und auf alles andere Verzicht leisten. Falls die Braut vor dem Bräutigam ohne eheliche Erben stürbe (was Gott verhüten solle), oder die Kinder nach ihr sterben sollten, soll Haus Palsterkamp wieder an die Erben der Braut zurückfallen, der Bräutigam [der dann Witwer ist] aber sein Leben lang 600 Reichstaler erhalten. Für den Bräutigam gilt Entsprechendes: seinen der Braut gebrachten Brautschatz (donationem propter nuptiam) soll man seinen Erben geben und die Braut [die dann Witwe ist] bekommt über die Morgengabe hinaus jährlich 600 Reichstaler (und nicht weiter bezeichnete Güter, die sie ein Leben lang genießen dürfe). Falls einer der beiden stürbe und minderjährige Kinder hinterließe, darf der Überlebende die Güter genießen und soll die Kinder gut erziehen, doch alles mit Zutun der nächsten Verwandten und Freunde beider Teile. Folgen genauere Bestimmungen über eine erneute Heirat eines gedachten Witwers oder einer gedachten Witwe und die Auswirkungen auf das Erbe der gedachten Kinder aus der vorherigen Ehe, unter besonderer Berücksichtung, was zu passieren hätte, wenn es in der einen Ehe Töchter und in der anderen Söhne gäbe ... . Siegelankündigung: vnd an statt der nit bei handen gehabter Insigelen, mit deroselben Aedligen Pitschieren Zie Vnten gehengktt bestettiget 14 Unterschriften: Caspar von Ohr, Hermann von Ohr, Caspar ..., J. Kettler, drost, Caspar von Melschede, Johann Schenckinck zu Beuerenn, Sophia G. von Loe, erff dochter zu Palsterkampf, Margreta gebaren van der harst, [wedewe] vam Loe, Elisabet G. vom Loe, Ehdell fraw, Wedeue zu buren, Otto her zu Oy, Johen Korff gnande Smisinck zum Harkatten, Goswin Ketteler, Dietherich von der Recke, h[er] z[u] Horst, Johan va[n] der Horst Geschehen im ihar dausendt Sechshundert, vnd Sechszehen am dreißigsten Monatz Januarij. 1616 Januar 30

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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