Propst Heinrich und der Konvent zu Adelberg vergleichen sich mit dem ehrbaren und festen Edelknecht Hans v. Neuhausen zu Hofen (Hoefen) [Gm. Stuttgart] wegen der "stoes, zuspruch und recht", die dieser und Wernher, seines verst. Bruders Kind, an des Gotteshauses Gütern in dem Kirchspiel zu Tunne [Tennhof, Gde. Öffingen, Kr. Waiblingen] geltend gemacht hatten, dahingehend: Hans v. Neuhausen verzichtet für sich, seinen Neffen und seine Erben auf seine Forderungen (Abgaben) an die Güter des Klosters, insbesondere die in klösterlichem Eigenbetrieb befindlichen Weingärten in der Unteren Hart. Falls diese Weingärten jedoch vom Kloster verliehen werden und in andere Hände kommen, so sollen sie wie ihre Anstößer und insbesondere wie die Weingärten in der Oberen Hart denen v. Neuhausen steuerbar sein und ihnen Abgaben leisten. Die Obere Hart und alle Höfe und Güter, die zum Kirchspiel Öffingen gehören, sollen den obengen. v. Neuhausen wie von alters her steuer- und dienstbar sein. Alle bisherigen Freiheitsbriefe des Klosters über Höfe und Güter zu Öffingen sind damit kraftlos