Witwenversorgung aus einem Mannlehen, Zuständigkeit von RKG und territorialen Gerichten. Nach dem Tode seines älteren Bruders Adolf Werner hatte der Appellant gegen dessen Witwe, die gemäß dem vom Appellaten mitunterzeichneten Ehevertrag die Nutzung der Herrschaft Gladbach beanspruchte, am Geheimen Rat als nächster Agnat auf Herausgabe der Herrschaft, bei der es sich um ein Mannlehen handle, geklagt. Der Geheime Rat hatte dem entsprochen, die Witwe zur Herausgabe der seit dem Tode ihres Mannes erhaltenen Einnahmen verpflichtet und ihr die Fortführung ihrer Rechte in petitorio freigestellt. Sie hatte darauf ihre Ansprüche am Hofgericht geltend gemacht. Der Appellant appelliert dagegen, daß das Hofgericht ihn zur Litiskontestation anwies, ehe die Witwe ihm die Einnahmen erstattet hatte. Das possessorische Urteil müsse erst völlig erfüllt sein, ehe er sich auf das petitorische Verfahren einlasse. Die Appellatin fordert Erstattung für die von ihr im Vertrauen auf den Ehevertrag und die lehnsherrliche Konfirmation in der Herrschaft vorgenommenen Verbesserungen. Für eine nach deren Liquidation verbleibende Restschuld habe sie ihren bedeutenden Besitz zum Pfand gesetzt, so daß dem Appellanten keine Gefahr drohe, nicht zu seinem Geld zu kommen. Die Behauptung des Appellanten, sie habe durch Antritt der Leibzucht ohne vorherige Anfertigung eines Inventars selbst die Leibzucht verwirkt, treffe bei dem geschlossenen Besitz nicht zu. Mit Urteil vom 7. Juli 1696 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz und nahm zugleich das petitorische Verfahren in der Hauptsache am RKG an. Dagegen wandte sich der Appellant, der sich dadurch des Beneficiums secundae appellationis beraubt sah. Mit Urteil vom 17. Februar 1699 bestätigte das RKG die Gültigkeit der Bestimmungen des Ehevertrages und ordnete an, daß demgemäß der Witwe Palant die Leibzucht an allen Gütern ihres Mannes zustehe, der Appellant die Hälfte aller Lehenseinnahmen aus der Herrschaft Gladbach bekommen sollte, er dagegen der Witwe für die von ihr eingebrachten 4000 Goldgulden jährlich eine bestimmte Summe, seit dem Todesfall mit 5 % zu verzinsen, zahlen solle. Im weiteren Verfahren ging es um die Ausführung dieses Urteils. Über die Zusammensetzung der zur Liquidation der gegenseitigen Forderungen vorgesehenen Kommission wurde - anscheinend ohne abschließendes Ergebnis - verhandelt. Am 2. April 1700 erließ das RKG ein Exekutionsmandat bezüglich der Herausgabe der Herrschaft Gladbach. Dagegen intervenierte Herzog Johann Wilhelm, der die Einweisung in ein Mannlehen für unrechtmäßg hielt und seine erstinstanzlichen Rechte beeinträchtigt sah. Die Exekution wurde nicht ausgeführt, und wegen der hohen Verfahrenskosten ließ die Appellatin sich auf einen am RKG erst später bekanntgemachten Vergleich ein. Am 12. Oktober 1712 erging ein Mandatum de non trahendo causam in camera imperialis dudum decisam ad incompetentem iudicem sine clausula, nachdem die Witwe des Appellanten das Verfahren erneut in der Vorinstanz angebracht hatte. Am 9. Dezember 1712 erließ das RKG ein Mandatum de exequendo sine clausula, das die Appellatin erwirkt hatte, nachdem die Witwe des Appellanten ihr die vereinbarte Hälfte der Einnahmen aus der Herrschaft nicht mehr auszahlte. Gegen dessen Berechtigung wandte sich erneut der Anwalt des Herzogs. Er erklärte, bisher habe ein vom Hofgericht vermittelter Vergleich gegolten, dem zufolge die Palantschen Güter geteilt und die Hälfte der Appellatin eingeräumt worden seien, die zudem für die von ihr eingebrachten Gelder den Rolander Hof zum Eigentum übertragen erhalten und für den Verzicht darauf, auf Haus Gladbach zu wohnen, jährlich 200 Rtlr. bekommen habe. Da die Appellatin sich durch Annahme mit diesem Vergleich einverstanden erklärt habe, gelte nunmehr der Vergleich, nicht mehr der Ehevertrag. Der Sohn des Appellanten habe auf das Allodialerbe seines Vaters verzichtet, sei insofern nicht zu Zahlungen verpflichtet, eventuelle Ansprüche der Appellatin gegen ihn als Lehensinhaber müßten vor den zuständigen Gerichten, in 1. Instanz den kurfürstlichen, geklärt werden. Mit Urteil vom 30. Oktober 1713 kassierte das RKG seine Mandate de non trahendo und de exequendo und verwies den weiteren Austrag der „aufs Neue erhobenen Streitsache“ an die zuständige Instanz.