Es wird bekundet, dass zwischen Bürgermeister und Rat zu Oppenheim und der dortigen Priesterschaft zum heutigen Tag beredet worden ist, dass sie ihre Irrungen um das Schoßgeld (schoß gelts) und andere Beschwerungen vor drei Räten des Kurfürsten Philipp von der Pfalz ¿ einer geistlich, einer weltlich, einer nach Gefallen des Fürsten ¿ zwei Räten des Erzbischofs [Berthold] von Mainz sowie zwei Räten des Bischofs [Johann] von Worms ¿ jeweils einer geistlich und einer weltlich ¿ verhören und vertragen lassen wollen. Vertragen sie sich nicht gütlich, sollen die verordneten Räte nach Mehrheit entscheiden. Ein derart aufgerichteter Vertrag soll von den Kurfürsten von Pfalz und Mainz und dem Bischof von Worms als "ober haut und ordinarien" besiegelt und bestätigt werden. Beide Parteien sollen gegenüber Kurfürst Philipp binnen acht Tagen darin einwilligen oder absagen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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