02. Königreich und Freistaat Sachsen 1831 - 1945
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Tektonik
Sächsisches Staatsarchiv (Beständegliederung)
Im Zuge der Reform der sächsischen Staatsverwaltung trat an die Stelle der alten aus dem Ancien Régime stammenden Behördenvielfalt mit sich teilweise überschneidenden Kompetenzen ein moderner, einheitlicher, dreistufiger Verwaltungsaufbau mit klar abgegrenzten Ressortzuständigkeiten. Eingeleitet wurde dieser durchgreifende Reformprozess mit der Verfassung von 1831 – und darauf beruhend – der Einführung von Ministerialdepartements zum 01.12.1831. Der Zeitraum 1831 – 1835 kann als Überleitungsphase gelten, in der alte und neue Behördenorganisation mit einander verschmolzen wurden. Ihren vorläufigen Abschluss fanden die Reformen des 19. Jahrhunderts mit der endgültigen Trennung von Justiz und Verwaltung durch Einführung von Amtshauptmannschaften und Amtsgerichten auch auf der unteren Verwaltungsebene, sowie Kreishauptmannschaften als Bündelungsbehörden der Mittelinstanz zwischen 1874 und 1879. Auf der Ministerialebene war diese als Kennzeichen eines modernen Verfassungsstaats geltende Trennung bereits 1831 vollzogen worden.
Erst mit der Umwandlung Sachsens in einen Freistaat 1919, auf republikanischer Basis und mit demokratischer Verfassung, wurde ein weiterer Reformschub in Gang gesetzt, der aber den Verwaltungsaufbau der Mittel- und Lokalinstanz im Wesentlichen unangetastet ließ. Hinzuweisen ist auf die Trennung von Kirche und Staat. Die Reformen konzentrierten sich somit auf die Ministerialebene. An die Stelle des alten Gesamtministeriums trat die Staatskanzlei, die nach dem anderen verfassungsrechtlichen Rang der Bundesstaaten in der Weimarer Republik auch die Aufgaben des aufgelösten Außenministeriums mit übernahm. Durch das Erlöschen der Reservatrechte im militärischen Bereich ging auch die Wehrhoheit vollständig an das Reich. Das Kriegsministerium wurde überflüssig, seine Abteilungen und ihm nachgeordnete Dienststellen entweder nach Berlin überführt oder mittels der Heeresabwicklungsstelle aufgelöst. Diejenigen Reste von Aufgaben im Bereich der Wirtschaft, die bedingt durch den Ersten Weltkrieg beim Ministerium des Innern verblieben waren, wurden nunmehr endgültig in das erweiterte Ministerium für Wirtschaft und Arbeit überführt.
Häufig übersehen werden die erheblichen Kompetenzminderungen, die die Verwaltung Sachsens durch die so genannten Reichsstatthaltergesetze der Jahre 1933/34 erfuhr. Zum einen wurde die Ministerialebene der Länder den entsprechenden Fachministerien auf Reichsebene weisungsmäßig unterstellt, zum anderen erfolgte eine Aufgabenkonzentration in der Staatskanzlei, die in immer stärkerem Maße zur Reichsstatthalterei umgeformt wurde, der die ursprünglichen Ministerien als Fachabteilungen zugeordnet wurden. Diese mit dem Etikett der Verwaltungsvereinfachung versehene Aufhebung des Ressortprinzips und der Verwaltungsmäßigkeit ist auch vor dem Hintergrund einer Überformung der Staatsverwaltung durch eine parallele Parteihierarchie mit teilweise völlig unklarer Kompetenzabgrenzung zu betrachten. Beispielhaft sei hier auf die Auflösung des Justizministeriums 1934 verwiesen. In archivischer Hinsicht bedeutsam ist, dass dieser Prozess mit der teilweisen Aufhebung der Aktenmäßigkeit der Verwaltung einherging. Der für die Ministerialbestände durchgängig zu beobachtende Abbruch der Überlieferung hat jedoch seine Ursache in den Totalverlusten der Ministerialregistraturen nach den Bombenangriffen auf Dresden im Februar 1945. Auf Grundlage einer Abmachung zwischen dem Reichsarchiv und den Staatsarchiven der Bundesstaaten wurden ab 1924 Unterlagen nachgeordneter Reichsbehörden mit regionaler Zuständigkeit nicht in das Reichsarchiv, sondern in das Hauptstaatsarchiv desjenigen Bundesstaates übernommen, in dessen Sprengel die jeweilige Reichsbehörde ihren Sitz hatte. Diese Regelung führte in den dreißiger Jahren zur Übernahme von Unterlagen v. a. der Arbeitsverwaltung, der Finanzverwaltung, von Post und Bahn.
Erst mit der Umwandlung Sachsens in einen Freistaat 1919, auf republikanischer Basis und mit demokratischer Verfassung, wurde ein weiterer Reformschub in Gang gesetzt, der aber den Verwaltungsaufbau der Mittel- und Lokalinstanz im Wesentlichen unangetastet ließ. Hinzuweisen ist auf die Trennung von Kirche und Staat. Die Reformen konzentrierten sich somit auf die Ministerialebene. An die Stelle des alten Gesamtministeriums trat die Staatskanzlei, die nach dem anderen verfassungsrechtlichen Rang der Bundesstaaten in der Weimarer Republik auch die Aufgaben des aufgelösten Außenministeriums mit übernahm. Durch das Erlöschen der Reservatrechte im militärischen Bereich ging auch die Wehrhoheit vollständig an das Reich. Das Kriegsministerium wurde überflüssig, seine Abteilungen und ihm nachgeordnete Dienststellen entweder nach Berlin überführt oder mittels der Heeresabwicklungsstelle aufgelöst. Diejenigen Reste von Aufgaben im Bereich der Wirtschaft, die bedingt durch den Ersten Weltkrieg beim Ministerium des Innern verblieben waren, wurden nunmehr endgültig in das erweiterte Ministerium für Wirtschaft und Arbeit überführt.
Häufig übersehen werden die erheblichen Kompetenzminderungen, die die Verwaltung Sachsens durch die so genannten Reichsstatthaltergesetze der Jahre 1933/34 erfuhr. Zum einen wurde die Ministerialebene der Länder den entsprechenden Fachministerien auf Reichsebene weisungsmäßig unterstellt, zum anderen erfolgte eine Aufgabenkonzentration in der Staatskanzlei, die in immer stärkerem Maße zur Reichsstatthalterei umgeformt wurde, der die ursprünglichen Ministerien als Fachabteilungen zugeordnet wurden. Diese mit dem Etikett der Verwaltungsvereinfachung versehene Aufhebung des Ressortprinzips und der Verwaltungsmäßigkeit ist auch vor dem Hintergrund einer Überformung der Staatsverwaltung durch eine parallele Parteihierarchie mit teilweise völlig unklarer Kompetenzabgrenzung zu betrachten. Beispielhaft sei hier auf die Auflösung des Justizministeriums 1934 verwiesen. In archivischer Hinsicht bedeutsam ist, dass dieser Prozess mit der teilweisen Aufhebung der Aktenmäßigkeit der Verwaltung einherging. Der für die Ministerialbestände durchgängig zu beobachtende Abbruch der Überlieferung hat jedoch seine Ursache in den Totalverlusten der Ministerialregistraturen nach den Bombenangriffen auf Dresden im Februar 1945. Auf Grundlage einer Abmachung zwischen dem Reichsarchiv und den Staatsarchiven der Bundesstaaten wurden ab 1924 Unterlagen nachgeordneter Reichsbehörden mit regionaler Zuständigkeit nicht in das Reichsarchiv, sondern in das Hauptstaatsarchiv desjenigen Bundesstaates übernommen, in dessen Sprengel die jeweilige Reichsbehörde ihren Sitz hatte. Diese Regelung führte in den dreißiger Jahren zur Übernahme von Unterlagen v. a. der Arbeitsverwaltung, der Finanzverwaltung, von Post und Bahn.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
10.12.2025, 12:54 PM CET