Dekanin und Kapitel bekunden: Graf Everhard von der Mark, von dem
verstorbenen König Rudolf, den sie mit der Äbtissin auf Lebenszeit zum Vogt
erwählt hatten, mit der Verwaltung der Vogtei betraut, hat sich als treuer,
umsichtiger und frommer Verwalter erwiesen. Sie wollen nun nach dem Tod des
Königs und der Äbtissin Berta besagten Grafen einstimmig gemäß der bekannten
kaiserlichen und königlichen Privilegien auf Lebenszeit mit der Verwaltung
der Vogtei (ad tutelam, curam et regimen advocatie) ihrer Kirche betrauen,
und zwar unter folgenden Bedingungen: Er soll die Kirche samt ihren Leuten
und Gütern nach Möglichkeit gegen Eindringlinge und Rechtsbrecher schützen
und ohne List die Rechte und Freiheiten wahren, ausgenommen die
Gerichtsbarkeit (iudicio) der Äbtissin, die Münze und die Juden. Zur
wirksamen und sorgsamen Erfüllung dieser Aufgabe sollen ihm zur Bestreitung
der anfallenden Kosten jährlich 300 Mark Pfennige gezahlt werden, 130 im Mai
und 170 im nächsten Herbst und zwar über den Amtmann (officiatus) des Grafen
mit Rat und Zustimmung der Äbtissin. Darüber hinaus darf er nichts
verlangen. Wenn er selbst oder durch andere gegen eine dieser Bedingungen
verstößt, in der Ausführung nachlässig ist oder Fehler und Nachläss-igkeiten
trotz Ermahnung innerhalb dreier Monate nicht bessert, geht er der
vorgenannten Gnade und des Rechts verlustig, und das Stift kann einen neuen
Vogt wählen. - Es siegeln die Ausstellerinnen mit dem Stiftssiegel und Graf
Everhard. Actum et datum feria sexta post octavas epiphanie domini a.
eiusdem 1291.