Dekanin und Kapitel bekunden: Graf Everhard von der Mark, von dem verstorbenen König Rudolf, den sie mit der Äbtissin auf Lebenszeit zum Vogt erwählt hatten, mit der Verwaltung der Vogtei betraut, hat sich als treuer, umsichtiger und frommer Verwalter erwiesen. Sie wollen nun nach dem Tod des Königs und der Äbtissin Berta besagten Grafen einstimmig gemäß der bekannten kaiserlichen und königlichen Privilegien auf Lebenszeit mit der Verwaltung der Vogtei (ad tutelam, curam et regimen advocatie) ihrer Kirche betrauen, und zwar unter folgenden Bedingungen: Er soll die Kirche samt ihren Leuten und Gütern nach Möglichkeit gegen Eindringlinge und Rechtsbrecher schützen und ohne List die Rechte und Freiheiten wahren, ausgenommen die Gerichtsbarkeit (iudicio) der Äbtissin, die Münze und die Juden. Zur wirksamen und sorgsamen Erfüllung dieser Aufgabe sollen ihm zur Bestreitung der anfallenden Kosten jährlich 300 Mark Pfennige gezahlt werden, 130 im Mai und 170 im nächsten Herbst und zwar über den Amtmann (officiatus) des Grafen mit Rat und Zustimmung der Äbtissin. Darüber hinaus darf er nichts verlangen. Wenn er selbst oder durch andere gegen eine dieser Bedingungen verstößt, in der Ausführung nachlässig ist oder Fehler und Nachläss-igkeiten trotz Ermahnung innerhalb dreier Monate nicht bessert, geht er der vorgenannten Gnade und des Rechts verlustig, und das Stift kann einen neuen Vogt wählen. - Es siegeln die Ausstellerinnen mit dem Stiftssiegel und Graf Everhard. Actum et datum feria sexta post octavas epiphanie domini a. eiusdem 1291.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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