Die Appellation richtet sich dagegen, daß dem Appellaten namens seiner Frau ¼ der 1738 Dr. Mappius zugesprochenen Jahrrente (vgl. RKG 5657 (T 486/1576)) zuerkannt worden war, nach zu entrichten seit 1688 (insgesamt 3742 Rtlr.). Die Appellanten bestreiten, daß ein Zahlungsrückstand bewiesen worden sei, vielmehr hätten sie die Zahlung glaubhaft gemacht. Sie erwirkten das Attentatsmandat, da das Urteil zur Exekution ausgesetzt wurde. Dagegen intervenierte die Vorinstanz. Wegen Nichterreichens der Appellationssumme und auf erstatteten Bericht habe man nicht erwarten können, daß das RKG das Verfahren annehmen würde. Der Appellat bestreitet ebenfalls die Zulässigkeit der RKG-Appellation, da mit der strittigen Jahrrente (ohne Verzinsung) die Appellationssumme nicht erreicht werde.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner
Loading...