Streit um das Erbe des am 23. Febr. 1726 gest. Hermann Jöcker, Sohns des Nelis Jöcker und seiner ersten Gattin Anna Mertens, zwischen Hermann Jöckers Halbgeschwistern und den Kindern von Anna Mertens Bruder Wilhelm. Die letzteren beanpruchen gemäß dem „ius retractus“ die Herausgabe des Erbes, das Nelis Jöcker nur als Leibzüchter innegehabt habe. Es handelt sich um das Schaaresgut oder Scharshof, auch Pollplatz genannt, das als Haus mit ca. 9 Morgen Land beschrieben wird, und um Lehnsland sowie ein Landstück im Herzogtum Jülich. Die 1. Instanz erließ am 28. März 1743 das Dekret, daß die Appellanten die halbe Erbschaft bei Strafe von 30 Goldgulden sofort an die Appellaten abtreten sollten und die andere Hälfte bis zur Beendigung des Streites beschlagnahmt werden sollte. Die abzutretende Hälfte sei von den Appellanten selbst durch einen Vergleich von 1742 den Appellaten zugestanden worden. Das RKG urteilt am 27. Juni 1755, daß aufgrund des Vergleichs von 1742 beide Teile der streitigen Erbschaft und der Nießbrauch seit 1742 in zwei gleiche Teile geteilt werden sollen und die Parteien die Verteilung gütlich unter sich oder auf Vermittlung des Unterrichters aushandeln sollen. Den Appellanten wird eine zweimonatige Frist für die Abtretung der halben Erbschaft gewährt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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