Rezess zwischen dem Erzbischof Johann Philipp von Mainz als Bischof von Würzburg und dem Grafen Johann Adolph zu Schwarzenberg, womit Letzterem für sich und seine Deszendenten wie auch Agnaten die Partikular-Centgerichtsbarkeit über früher seinsheimische Untertanen etc. zu Herbolzheim, Krautostheim und die in deren Häusern und Hofreiten begangenen Delikte, ferner die Mitdorfobrigkeit in beiden Orten mit den damit verbundenen Rechten und die Mitjagensgerechtigkeit auf den betreffenden Markungen als ein beim Stift Würzburg zu rekognoszierendes Mannlehen zugestanden und zugesichert wurde.

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Staatsarchiv Nürnberg