Johan Stelingk, Freigraf von Arnsberg (Arnspürgk), bestätigt dem festen Ecke Sweygerer und Diether von Ametbach, schildbürtigen Mannen, und Conrat Santman von Walldürn (Waltdürn), kaiserlichen Notar, drei Freischöffen, an obigen Datum, daß am Mittwoch nach St. Antonien des Abtestag 1482 Conrat Santman als Fürsprecher für Johans III., den Grafen von Wertheim und seine Mitgesandten ihn gebeten habe, es möchte wie vor einiger Zeit der Beglaubigungsbrief des festen Diethers von Amerbach vor dem Freistuhl zu Arnspurg anerkannt wurde, auch der des Grafen für Ecke Sweigern, der zugegen sei, anerkannt werden, damit auch dieser mit Diether den Beweis gegen Heintz Schamern erbringen könne. Die Schöffen erklären aber, daß keiner unter ihnen wäre, der das Siegel des Grafen kenne. Da verlangt Conrad Santmann ein Urteil darüber, wie er den Beweis für die Echtheit der Siegel erbringen solle. Das Urteil lautet, man soll den Beweis mit 2 unparteiischen Mannen bringen. Da bot Santmann 2 Schildbürtige Mannen an, Diener des Grafen, an. Dagegen ließ Heinrich Schamer durch Wilhelm Fawtten, seinen Anwalt erklären, er hielt diese für parteiisch. Das Urteil gab ihm Recht. Da bot Conr. Santmann an, das Siegel dem Herrn von Nassauw, der gegenwärtig sei, und dem von Henneberg vorzulegen, damit sie die Echheit bezeugen. Der von Nassauw erklärte aber, er wolle es mit dem Henneberg gemeinsam besichtigen. Da verlangte Santmann Verschub bis auf den nächsten Tag. Dagegen wandte der Beklagte ein, daß ihm der heutige Tag als Gerichtstermin gesetzt sei; er wolle heute sein "Leib und Gut" vertreten. Nun erklärte sich Santmann bereit, 1000 fl. dafür einzusetzen, daß er die Echtheit beweise. Das wurde aber nicht angenommen. Da verlangte Heintz Schamrer ein Urteil, ob einer, der treulos wäre, einen andern auf Leib und Gut ansprechen könne. Da erklärte C. Santmann, die 3 Kläger würden einen ernennen, der wisse sich zu verantworten, sie müßten zu einer Kindstaufe. Inzwischen kam ein Bote von Eberhartt von der Marck und brachte dem Herrn von Nassauw, dem Freigrafen und Diether von Amorbach einen Brief. In diesen Briefen stand, daß Diether treulos und meineidig wäre, auch wurde ein Schuldbrief verlesen, wonach er dem von der Marck 23 fl. schuldete. Darauf ließ Diether erklären, in einem Handel des Grafen Wilhelm von Wertheim zu Dirrttemüde hätten er und der mit ihm gesandte Prokurator Jost Rottenberger Schulden hinterlassen. Auf ihre Meldung hin habe sich der Graf zur Zahlung bereit erklärt. Bei einer späteren Anfrag habe der Graf erklärt, die Schuld sei bezahlt. Dabei habe sich Diether beruhigt, auch sei in 20 Jahren keine Forderung eingetroffen. Gleichwohl aber nehme er die Forderung an, bat um eine Kopie und Untersuchung des Siegels. Das wurde im Beisein Johanns von Hotzfelt, des Ritters, abgewiesen. Da verlangte Schamer das gleiche Urteil wie zuvor. Santmann war damit einverstanden. Urteil: Diether könne keinen an Leib und Gut ansprechen. Da appelierte Santmann an Herman von Hessen, Erzbischof zu Cöln und sein Kapitel. Schamer aber bat um das Urteil, wie er am heutigen Tage Leib und Gut vertreten könne. Urteil: Schamer möge durch Eid Leib und Gut vertreten. Dagegen verlangte Santmann ein Urteil, es möge ein neuer Termin festgesetzt werden, da ja Diether als Anwalt und die Zeugen als Freischöffen bereits anerkannt seien. Aber es blieb beim vorigen Urteil. Dat.: geb. off dorstag nach sant Anthonientag 1482.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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